Wenn man als nichtvulnerabler männlicher Schutzberechtigter in Griechenland keine Schlafstelle hat, dann muss man sich halt eine suchen, sagt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 23. Oktober 2025, in der es über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 11.25) berichtet. In dem Urteil geht es um eine weitere Tatsachenrevision zur Situation männlicher Schutzberechtigter in Griechenland, immerhin leugnet das Bundesverwaltungsgericht darin nicht, dass es für Schutzberechtigte nicht unbedingt möglich sein wird, einen Schlafplatz in einer von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtung zu erhalten, nur stellt es an die alternativ selbst zu organisierende Schlafstelle wohl keine besonders hohen Anforderungen: Solche Schlafstellen könnten notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder in sonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu finden sein.
Ob es solche informellen Schlafstellen in Griechenland in ausreichender Zahl tatsächlich gibt, ist eine Frage, die nicht geklärt ist, und die wohl auch nicht abschließend geklärt werden kann, weil es sich wohl eben gerade nicht um Schlafplätze handeln muss, die (nur) von bestimmten Trägern angeboten werden. Dass diese Art von Schlafstellen ausreicht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen Urteilen aus dem April 2025 gesagt (dort Rn. 40 bzw. Rn. 41), auch wenn es dort dann zumindest missverständlich auch wieder nur von bestimmten Trägern gesprochen hatte (Rn. 43 bzw. Rn. 44). Die Frage der Verfügbarkeit der von bestimmten Trägern angebotenen Schlafplätze, auf die sich etwa der aktuelle Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg bezieht, dürfte aber jedenfalls für Schutzberechtigte relevant sein, die keine nichtvulnerablen Männer sind.


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