Keine grundsätzliche Bedeutung von Schleuserkriminalität

Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg meint in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2025 (Az. 2 LA 83/24), dass „Schleuserkriminalität“ (§§ 96, 97 AufenthG) nicht automatisch den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft. Wenn dem so wäre, so das Oberverwaltungsgericht, dann wären Schleuser wegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG immer von der Erteilung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen bzw. wäre diese zu widerrufen, ganz so einfach sei es aber nicht. Zum einen komme es ohnehin immer auf die Umstände des Einzelfalles an, weil die in §§ 96, 97 AufenthG unter Strafe gestellten Delikte so vielfältig und insbesondere auch unterschiedlich schwer seien. Zum anderen hätten die Vereinten Nationen zwar ein Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität mit einem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg erlassen, darin finde sich aber keine eindeutige Aussage, dass die Schleusertätigkeit gegen die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße; vielmehr ziele das Zusatzprotokoll auf den Schutz der eingeschleusten Migranten.

In dem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht einen Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Juli 2024 (Az. 2 A 1297/24) abgelehnt, weil eine (allein geltend gemachte) grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar sei. In der Sache ähnlich hatte es zuvor in einem anderen Verfahren auch schon die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts gesehen.

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ISSN 2943-2871