Das Verwaltungsgericht Düsseldorf informiert in einer Pressemitteilung vom 5. November 2025 über zwei in Verfahren des Eilrechtsschutzes ergangene Beschlüsse vom 4. November 2025 (Az. 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A), in denen es entschieden hat, dass Rückkehrern nach Syrien dort keine relevanten Gefahren mehr drohen. In den Heimatregionen der beiden Betroffenen, den Provinzen Damaskus und Latakia, sei das Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht derart hoch, dass sie allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären. Sofern es noch Gewalt gebe, handele es sich um Einzelfälle, die in der Gesamtschau unbeachtlich seien. Ebenso wenig drohe Syrern bei Rückkehr nach Syrien eine Verelendung, weil Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen könnten, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschlössen.
Die beiden Beschlüsse sind in Hinblick auf die Beschreibung und Bewertung der Situation in Syrien fast identisch, ansonsten unterscheiden sie sich lediglich darin, dass im Verfahren 17 L 3613/25.A zusätzlich noch die Frage im Raum stand, ob die Aufenthaltsgestattung eines Familienangehörigen nach § 55 AsylG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Auch diese Frage verneinte das Verwaltungsgericht.


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