Das Verwaltungsgericht Köln geht in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2025 (Az. 27 L 2543/25.A) davon aus, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängt, ob durch eine Abschiebung nach Syrien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht oder nicht. Der Bürgerkrieg habe in Syrien zu einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage geführt, habe große Teile der Infrastruktur zerstört und eine Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung hervorgerufen. Trotz positiver Tendenzen nach dem Sturz des Assad-Regimes sei die Bevölkerung weiterhin massiv auf humanitäre Hilfe angewiesen und stehe vor großen Herausforderungen wie Wohnungsmangel, im Verhältnis zum Einkommen hohen Lebenshaltungskosten und einem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt. Zu den im Einzelfall zu würdigenden Umstände gehörten etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft.
Kläger und Antragsteller in dem Verfahren war ein 68 Jahre alter Syrer, gegen den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hatte. Das Verwaltungsgericht äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und will im Hauptsacheverfahren aufklären, ob der Kläger in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden, oder ob ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommt.


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