Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG greift nur dann ein, wenn der Antragsteller zuvor den Anforderungen des § 10 Abs. 7 AsylG entsprechend belehrt wurde, meint das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 3. November 2025 (Az. A 13 K 10026/25). Dies sei nicht der Fall, wenn in den Belehrungsformularen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge irreführende Hinweise enthalten seien, etwa wenn der den Schreiben beigefügte deutschsprachige Gesetzesauszug eine bereits außer Kraft getretene Fassung des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG enthalte.
Ohne Zustellung ist ein Bescheid nicht bekanntgegeben und damit nicht wirksam, was in dem entschiedenen Verfahren dazu führte, dass ein früheres Asylverfahren nie wirksam abgeschlossen wurde und ein erneut gestellter Asylantrag dementsprechend kein Folgeantrag sein konnte. Es kann sich also lohnen, die einem Bescheid beigefügten Dokumente sorgfältig zu lesen und zu prüfen.


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