Folgen der unionsrechtlichen Verschränkung von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist

Bei der Abschiebungsandrohung und der Bestimmung der Ausreisefrist (oder der Entscheidung darüber, eine solche nicht zu bestimmen) handelt es sich um mehrere Regelungen im Sinne des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts, die jedoch aufgrund der Besonderheiten des Aufenthaltsrechts so miteinander verschränkt sind, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt, sagt das Oberverwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2025 (Az. 4 EO 334/25). Eine unterbliebene oder fehlerhaft bestimmte Ausreisefrist habe allerdings nur die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung zur Folge. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-636/36 und C-637/23) ausdrücklich von einer „Nichtigkeit“ der Rückkehrentscheidung gesprochen, was jedoch (nur) dem Umstand geschuldet sei, dass nach dem vom vorlegenden Gericht anzuwendenden belgischen Verwaltungsprozessrecht für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (und keine § 42 Abs. 1 VwGO vergleichbare Anfechtungsklage) vorgesehen gewesen sei.

Der HRRF-Newsletter hatte im August ausführlich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berichtet. Zur Heilung rechtswidriger Abschiebungsanordnungen führt das Oberverwaltungsgericht übrigens aus (Rn. 35ff.), dass das unkompliziert möglich sein soll, indem die Festlegung einer Ausreisefrist nachgeholt und der die Rückkehrentscheidung enthaltene Bescheid diesbezüglich ergänzt bzw. inhaltlich komplettiert wird. Der Kläger müsse einen solchen Änderungsbescheid dann ausdrücklich in ein laufendes gerichtliches Verfahren einbeziehen. Tue er dies nicht, so sei im Gerichtsverfahren in erster Linie die Existenz des Heilungs- bzw. Änderungsbescheides als Tatsache zu berücksichtigen und von Amts wegen die Frage zu beantworten, ob die heilende Regelung die schon gerichtlich streitgegenständliche Regelung konkludent aufgehoben und ersetzt hat und damit insoweit das Rechtsschutzinteresse der Anfechtungsklage hat entfallen lassen.

Kommentare

Eine Antwort zu „Folgen der unionsrechtlichen Verschränkung von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist“

  1. Avatar von Dr. Chr. Scheibenhof
    Dr. Chr. Scheibenhof

    Die Entscheidung des OVG Thüringen hat folgenden Hintergrund:

    Der betroffene Ausländer wendet sich gegen eine Rückkehrentscheidung der Stadt Jena. Er ist algerischer Staatsangehöriger und lebte zuletzt mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Absolvierung eines Studiums in der Ukraine. Die Erlaubnis lief am 30.05.2022 ab. Aufgrund des Angriffs Russlands floh der Kläger am 14.03.2022 aus dem Land und reiste Mitte März 2022 in die Bundesrepublik ein. Er erhielt bis zuletzt eine Fiktionsbescheinigung.
    Mit Bescheid vom 21.06.2024 lehnte die Stadt Jena den Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, stellte das Bestehen der Ausreisepflicht fest, drohte die Abschiebung nach Algerien an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Maßgeblich ist: Eine Ausreisefrist war innerhalb dieser Rückkehrentscheidung fehlerhafterweise nicht verfügt.

    Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht – das VG Gera – vertrat die altbekannte Auffassung, die Rückkehrentscheidung sei in verschiedene selbständige Verfügungsteile (Ausreiseaufforderung, Frist zur freiwilligen Ausreise, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbestimmung) zu gliedern. Es hob deshalb mit Urteil aus Januar 2025 (4 K 739/24 Ge) allein die Ausreiseaufforderung auf. Die übrigen Bestandteile der Rückkehrentscheidung, insbesondere die Abschiebungsandrohung nebst Zielstaatsbestimmung, könnten isoliert fortbestehen. Gegen das Urteil wurde ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht gestellt. Nebenher lief noch das Anordnungsantragverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO am OVG.

    Im Laufe des Zulassungsverfahrens, im August 2025, entschied der EuGH, dass eine Rückkehrentscheidung vollumfänglich „nichtig“ sei, wenn eine Ausreisefrist fehlerhaft nicht gesetzt wurde (EuGH, Urteil vom 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23, Al Hoceima). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht ließ deshalb die Berufung zu (anhängig unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 4 KO 434/25). Ebenfalls währen der Zeit des Zulassungsverfahrens versuchte die Stadt Jena diese rechtliche Problemlage zu heilen. Die Stadt erließ bereits im März 2025 einen „Änderungsbescheid“ vom 21.01.2025, mit dem aber nur der vom VG Gera aufgehobene Verfügungsteil ergänzt wurde.

    Es entstehen hiernach zwei Problemlagen:

    1. Ist die ursprünglich erlassene Rückkehrentscheidung, die ohne Ausreisefrist verfügt wurde, bereits „nichtig“ im Sinne des Sprachgebrauchs des EuGH?

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht verneint dies in dem hier veröffentlichten Eilrechtsbeschluss vom 17.10.2025 zum Aktenzeichen 4 EO 334/25. Der EuGH nutze hier lediglich den Rechtsbegriff der „Nichtigkeit“ nach dem belgischen Verwaltungsrecht. Das belgische Verwaltungsrecht kenne aber eine Unterscheidung zwischen „Rechtswidrigkeit“ und „Nichtigkeit“ eines Verwaltungsaktes nicht. Eine Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung können hier also nicht diskutabel sein.

    Diese Annahme ist in zweifacher Hinsicht unrichtig:

    Zum einen kennt auch das belgische Verwaltungsrecht die Unterscheidung zwischen der Rechtswidrigkeit einer Verwaltungsmaßnahme und der ihrer Nichtigkeit kennt (Behrendt, in: von Bogdandy/Huber/Marcusson [Hrsg.], Handbuch Ius Publicum Europaeum, Band VIII. Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa: Institutionen und Verfahren, § 128, Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien, Rn. 148 f.). Der Begriff der Nichtigkeit bzw. der Nichtigkeitsklage, auf den sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss bezieht, ist gleichbedeutend mit dem prozessualen Begriff der Anfechtung bzw. Anfechtungsklage, wie er im deutschen Prozessrecht genutzt wird. Es ist mithin ein rein prozessualer Begriff; er hat nichts mit der materiell-rechtlichen Rechtslage zu tun, die der EuGH prüft.

    Zum anderen nutzt der EuGH allein unionale Rechtsbegriffe und nicht Rechtsbegriffe der einzelnen Mitgliedsstaaten. Für letzteres fehlt dem EuGH die Kompetenz.

    2. Will man sich hiermit nicht weiter befassen, sondern nur die „Rechtswidrigkeit“ der Rückkehrentscheidung prüfen, ist fraglich, ob eine einst rechtswidrige Rückkehrentscheidung nach einer (der EuGH-Rechtsprechung nicht entsprechenden) Teilaufhebung durch das Verwaltungsgericht geheilt werden kann durch den Erlass eines „Änderungsbescheides“, mit dem nur der unselbständige (vom VG aufgehobene) Verfügungsteil nachgeschoben wird.

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht bejaht dies in dem hier veröffentlichten Eilrechtsbeschluss vom 17.10.2025 zum Aktenzeichen 4 EO 334/25. Die unselbständige Teilverfügung der Stadt Jena könne eine rechtswidrige Rückkehrentscheidung „komplettieren“.

    Auch diese Rechtsauffassung überzeugt m.E. nicht. Die Möglichkeit eines materiell-rechtlichen „Komplettierens“ einer fehlerhaften Verfügung durch eine unselbständige Teilverfügung sieht das VwVfG nicht vor. Das VwVfG erlaubt

    – die Heilung formell-rechtlicher Mängel,
    – die Unbeachtlichkeit formell-rechtlicher Mängel,
    – ein Nachschieben von Gründen (Heilung eines Begründungsmangels),
    – das Nachschieben von Ermessenserwägungen,
    – die Umdeutung (in Abgrenzung zum Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage),
    – den Erlass eines ergänzenden Verwaltungsaktes bei teilbaren Verfügungen oder Nebenbestimmungen.

    Sie erlaubt – soweit ersichtlich – aber nicht den Erlass einer unselbständigen Teilverfügung zur Heilung eines materiell-rechtlichen Mangels außerhalb dieser Bereiche.

    So richtig gut zitierfähig dürfte die Eilrechtsentscheidung deshalb kaum werden.

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ISSN 2943-2871