Folgen der unionsrechtlichen Verschränkung von Rückkehrentscheidung und Ausreisefrist

Bei der Abschiebungsandrohung und der Bestimmung der Ausreisefrist (oder der Entscheidung darüber, eine solche nicht zu bestimmen) handelt es sich um mehrere Regelungen im Sinne des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts, die jedoch aufgrund der Besonderheiten des Aufenthaltsrechts so miteinander verschränkt sind, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt, sagt das Oberverwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2025 (Az. 4 EO 334/25). Eine unterbliebene oder fehlerhaft bestimmte Ausreisefrist habe allerdings nur die Rechtswidrigkeit und nicht die Nichtigkeit der Rückkehrentscheidung zur Folge. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-636/36 und C-637/23) ausdrücklich von einer „Nichtigkeit“ der Rückkehrentscheidung gesprochen, was jedoch (nur) dem Umstand geschuldet sei, dass nach dem vom vorlegenden Gericht anzuwendenden belgischen Verwaltungsprozessrecht für den Fall der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur eine Nichtigkeitsfeststellungsklage (und keine § 42 Abs. 1 VwGO vergleichbare Anfechtungsklage) vorgesehen gewesen sei.

Der HRRF-Newsletter hatte im August ausführlich über das Urteil des Europäischen Gerichtshofs berichtet. Zur Heilung rechtswidriger Abschiebungsanordnungen führt das Oberverwaltungsgericht übrigens aus (Rn. 35ff.), dass das unkompliziert möglich sein soll, indem die Festlegung einer Ausreisefrist nachgeholt und der die Rückkehrentscheidung enthaltene Bescheid diesbezüglich ergänzt bzw. inhaltlich komplettiert wird. Der Kläger müsse einen solchen Änderungsbescheid dann ausdrücklich in ein laufendes gerichtliches Verfahren einbeziehen. Tue er dies nicht, so sei im Gerichtsverfahren in erster Linie die Existenz des Heilungs- bzw. Änderungsbescheides als Tatsache zu berücksichtigen und von Amts wegen die Frage zu beantworten, ob die heilende Regelung die schon gerichtlich streitgegenständliche Regelung konkludent aufgehoben und ersetzt hat und damit insoweit das Rechtsschutzinteresse der Anfechtungsklage hat entfallen lassen.

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ISSN 2943-2871