Große VwGO-Reform geplant

Das Bundesjustizministerium plant eine „große“ Reform der Verwaltungsgerichtsordnung und hat dazu am 2. Februar 2026 einen Referentenentwurf vorgestellt. Es geht natürlich wieder einmal um Verfahrensbeschleunigung, die auch asylgerichtliche Verfahren betreffen würde. Eine Änderung von § 78 Abs. 3 AsylG soll etwa bewirken, dass die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wegen Divergenz zuzulassen ist, wenn „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert“, mit einer Änderung von § 78 Abs. 5 AsylG soll eine Berufung auch zugelassen werden können, wenn ein Berufungsgrund der Sache nach offensichtlich vorliegt, ohne dass er (ausreichend) dargelegt wurde. In der Verwaltungsgerichtsordnung soll unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz „weiterentwickelt“ werden, indem in § 86 VwGO ein Satz ergänzt wird, wonach dieser Grundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die „weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst“ sind. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sollen in § 123 VwGO unter anderem Hängebeschlüsse ausdrücklich geregelt werden.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871