Das Bundesjustizministerium plant eine „große“ Reform der Verwaltungsgerichtsordnung und hat dazu am 2. Februar 2026 einen Referentenentwurf vorgestellt. Es geht natürlich wieder einmal um Verfahrensbeschleunigung, die auch asylgerichtliche Verfahren betreffen würde. Eine Änderung von § 78 Abs. 3 AsylG soll etwa bewirken, dass die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen wegen Divergenz zuzulassen ist, wenn „die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfordert“, mit einer Änderung von § 78 Abs. 5 AsylG soll eine Berufung auch zugelassen werden können, wenn ein Berufungsgrund der Sache nach offensichtlich vorliegt, ohne dass er (ausreichend) dargelegt wurde. In der Verwaltungsgerichtsordnung soll unter anderem der Amtsermittlungsgrundsatz „weiterentwickelt“ werden, indem in § 86 VwGO ein Satz ergänzt wird, wonach dieser Grundsatz ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die „weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst“ sind. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes sollen in § 123 VwGO unter anderem Hängebeschlüsse ausdrücklich geregelt werden.

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