Ein Chancen-Aufenthaltsrecht kann es trotz einer vorherigen Identitätstäuschung geben, sagt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2025 (Az. 2 L 109/25.Z). Eine Identitätstäuschung könne zwar zur Annahme eines Ausweisungsinteresses führen, auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses könne die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis aber nur gestützt werden, wenn das Ausweisungsinteresse noch aktuell sei, das heißt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhänge, noch bestehe. Das sei nicht mehr der Fall, wenn der Betroffene seine Identität freiwillig offengelegt habe und die Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung abgelaufen seien. Das Aufenthaltsrecht wolle Ausländern die Möglichkeit eröffnen, die in einer Sondersituation getroffenen Fehlentscheidungen zu korrigieren, und andererseits einen Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits bieten, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten.
Das Oberverwaltungsgericht spricht von „tätiger Reue“ von Ausländern, die sinngemäß belohnt werden solle. Von den Ausführungen der beteiligten Ausländerbehörde, dass der Ausländer mit seinen „massiven Identitätstäuschungen“ diverse Behörden „über Jahrzehnte“ damit beschäftigt habe, seine wahre Identität aufzuklären, hält es offensichtlich nichts.

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