In einem Beweisbeschluss vom 26. Januar 2026 (Az. 5 K 1160/23 Me) bittet das Verwaltungsgericht Meiningen das Auswärtige Amt um Auskunft darüber, wie aufgrund der aktuellen Situation im Iran und vor dem Hintergrund der jüngsten Proteste mit Rückkehrern umgegangen wird, und ob Personen, die sich im Ausland an den Protesten beteiligt haben, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit Repressionen rechnen müssen.
Einige, aber eben nicht alle Bundesländer, haben inzwischen einen Abschiebungsstopp für den Iran erlassen, was trotz der offenbar geringen Zahl von Abschiebungen in den Iran in den vergangenen Jahren positive Folgen für Betroffene haben kann. Allerdings funktioniert so ein Abschiebungsstopp wegen § 60a Abs. 1 AufenthG praktisch nicht länger als sechs Monate, so dass das Verfahren in Meiningen praktisch auch als „Versuchsballon“ für die Beurteilung der Frage wichtig werden könnte, ob im Einzelfall ein Folgeantrag sinnvoll ist oder nicht.

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