Kein Rechtschutzinteresse bei Desinteresse nach Abschiebung?

Wenn ein Prozessbevollmächtigter nach der Abschiebung seines Mandanten auf eine zweifache Nachfrage des Gerichts nicht reagiert, dann bietet dieses Verhalten hinreichend Anlass zu der Annahme, dass dem Kläger an der begehrten Entscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist und kein Rechtsschutinteresse mehr vorliegt, meint das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 6 LA 70/24). Zwar könne im Gegensatz zum Fall der freiwilligen Ausreise bzw. Rückkehr in das Heimatland allein aus der (zwangsweisen) Abschiebung noch nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses geschlossen werden, zumal der Kläger das gerichtliche Verfahren auch vom Heimatland aus weiterbetreiben könne, andererseits könne dies aber auch nicht als selbstverständlich angenommen werden. Es dürfe auch in diesem Fall erwartet werden, dass der Betreffende entsprechenden Kontakt halte und sein fortbestehendes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls auf Nachfrage unter Nennung nachvollziehbarer Gründe zu erkennen gebe.

Ohne Rechtsschutzinteresse ist bzw. wird eine Klage unzulässig, außerdem ist das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses stets von Amts wegen zu prüfen. Insofern ist das ein scharfes Schwert, mit dem das Oberverwaltungsgericht hier vergleichsweise freigiebig agiert. Das gilt umso mehr, als das Gericht seinen Ansatz zusätzlich zur (und unabhängig von der) in § 81 AsylG geregelten Möglichkeit verstanden wissen will, ein Verfahren wegen Nichtbetreiben einzustellen. § 81 AsylG setzt freilich einen ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis auf diese Rechtsfolge voraus – das braucht es beim Ansatz über das fehlende Rechtsschutzinteresse gerade nicht.

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ISSN 2943-2871