Das Verwaltungsgericht Hannover geht in seinem Urteil vom 20. Januar 2026 (Az. 2 A 9746/25) davon aus, dass gesunde, alleinstehende und erwerbsfähige weibliche Schutzberechtigte im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland angesichts der dort vorzufindenden Lebensbedingungen einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt wären. Die Arbeitsmarktchancen seien für Frauen schlechter als für Männer, unabhängig von Fragen des Durchsetzungsvermögens und der Eigeninitiative seien Frauen Tätigkeiten in Branchen wie dem Bausektor und Teilen der Tourismus-Branche mit Blick auf die zu verrichtenden Tätigkeiten jedenfalls dort verschlossen, wo schwere körperliche Arbeit zu leisten sei. Außerdem seien die Unterkunftsbedingungen in Griechenland für weibliche Schutzberechtigte nicht in gleichem Maße wie für männliche Schutzberechtigte geeignet. Für Frauen ergäben sich andere bzw. weitergehende Bedürfnisse bei der Unterbringung als für Männer, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um solche handele, die ausschließlich von Männern bewohnt würden und keine von Männern separierte Unterbringungsmöglichkeiten bestünden, die gewährleisteten, dass sie vor Übergriffen sicher seien.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation junger und gesunder schutzberechtigter Männer in Griechenland nicht ohne Weiteres auf die Personengruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen übertragen werden. Das sieht aktuell auch der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 22. Januar 2026 (Az. 24 ZB 26.30096) so, der allerdings gleichzeitig auch vom Gegenteil ausgeht: Aus den Griechenland-Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht, dass die dort festgehaltene Tatsachenlage nicht auch auf alleinstehende, junge und gesunde Frauen anwendbar sei.

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