Menschenrechtswidrige Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.

In seiner Entscheidung im Verfahren N.H. gg. die Schweiz vom 30. April 2025 (Az. CAT/C/82/D/1024/2020) stellte der UN-Ausschuss gegen Folter eine verfahrensrechtliche Verletzung des aus Art. 3 der UN-Konvention gegen Folter (CAT) folgenden Refoulement-Verbots fest, da eine gerichtliche Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Nichtzahlung der Prozesskosten unterblieb.

Beim Kläger handelte sich um einen eritreischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger vor Repressionen gegen seinen Vater aus Eritrea floh und in der Schweiz im Februar 2018 einen Asylantrag stellte. Er begründete diesen mit der drohenden Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung in Eritrea, insbesondere wegen seiner illegalen Ausreise, Wehrdienstverweigerung und regimekritischer Aktivitäten. Er verwies auf die Gefahr willkürlicher Inhaftierung, Zwangsrekrutierung und unmenschlicher Behandlung im eritreischen Nationaldienst.

Die Schweizer Asylbehörde hielt sein Vorbringen für widersprüchlich und unglaubhaft und verneinte individuelle Verfolgungsgefahr. Dagegen legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel vor dem Schweizerischen Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einer vorläufigen Entscheidung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Prozesskosten auf, da es nach summarischer („prima facie“) Prüfung des Vorbringens das Rechtsmittel für aussichtslos erachtete. Ein Rechtsmittel gegen diese Kostenentscheidung blieb erfolglos und das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Asylantrags wurde mangels Vorauszahlung als unzulässig abgewiesen. Eine materielle Prüfung erfolgte nicht. Vor dem UN-Ausschuss gegen Folter rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzungen des Refoulement-Verbots und seines Rechts auf ein wirksames Rechtsmittel.

Der Ausschuss nahm keine eigene abschließende materielle Beurteilung der Frage vor, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea tatsächlich Folter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CAT drohen würde. Er stellte jedoch fest, dass die Schweiz ihre aus Art. 3 CAT folgenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das Refoulement-Verbot verletzt habe. Bezugnehmend auf seine Entscheidungspraxis betont der Ausschuss, dass Art. 3 CAT ein Recht auf eine wirksame Beschwerde enthält und dies eine effektive, unabhängige und unparteiische Überprüfung einer Abschiebungsentscheidung verlangt, wenn glaubhaft eine Verletzung der Norm geltend gemacht wird (Rn. 7.3 der Entscheidung).

Ausgangspunkt dafür war Art. 3 Abs. 2 CAT, wonach bei der Prognose für die Gefahr von Folter alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind, insbesondere bei einer ständigen Praxis schwerer Menschenrechtsverletzungen im Zielstaat der Abschiebung. Der Ausschuss verwies darauf, dass die Menschenrechtslage in Eritrea seit Jahren durch systematische und gut dokumentierte Verstöße geprägt ist und selbst die Schweiz einräumt, dass kaum aktuelle Informationen hinsichtlich der Behandlung abgeschobener Personen vorliegen.

Vor diesem Hintergrund hätte es laut dem Ausschuss einer vertieften gerichtlichen Prüfung der geltend gemachten Risiken bedurft. Die Beschränkung auf eine bloß summarische Prüfung sowie die faktische Versagung des Zugangs zu einer inhaltlichen Prüfung durch die Auferlegung von Gerichtskosten trotz nachgewiesener Mittellosigkeit führten dazu, dass nicht alle maßgeblichen Umstände im Sinne von Art. 3 CAT berücksichtigt wurden.

Der Ausschuss stellte fest, dass eine Abschiebung nach Eritrea unzulässig ist, solange das Asylgesuch nicht konventionskonform neu geprüft worden ist.

Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass Kostenregelungen, Zulässigkeitsschwellen oder Plausibilitätsprüfungen bei möglichen Risiken nach Art. 3 CAT nicht dazu führen dürfen, dass eine inhaltliche Prüfung unterbleibt. Insbesondere bei Herkunftsstaaten mit nachgewiesenen systematischen Menschenrechtsverletzungen genügt eine bloß summarische Prüfung nicht, um einen Asylantrag als offensichtlich aussichtslos einzuordnen bzw. Betroffenen mangels Kostentragung das Recht auf eine effektive Beschwerde zu nehmen.

Auch wenn der individuelle Vortrag als unplausibel bewertet wird, entbindet dies die Behörden nicht von einer eigenständigen Prüfung der allgemeinen länderbezogenen Gefahrenlage – nach deutscher Dogmatik auf der Grundlage des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 AsylG). Zugleich darf der Zugang zu effektivem Rechtsschutz nicht durch finanzielle Hürden faktisch vereitelt werden.

Der Ausschuss betont, dass Art. 3 CAT nicht nur ein materielles Abschiebungsverbot, sondern eine strenge verfahrensrechtliche Schutzgarantie enthält: Eine Abschiebung ist unzulässig, solange plausible Risiken von Folter oder unmenschlicher Behandlung nicht substantiell geprüft wurden. Eine verkürzte Prüfung ist insbesondere in solchen Fällen unzulässig, wenn ernsthafte, objektiv belegte Gefahren von Menschenrechtsverletzungen im Raum stehen.

Zudem weist der Ausschuss darauf hin, dass Kostenregelungen in Bezug auf Gerichtsverfahren zwar grundsätzlich zulässig sind, jedoch den Zugang zu einer Sachprüfung nicht ausschließen dürfen.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Reaktion des Ausschusses auf den Einwand der Schweiz interessant, dass eritreische Staatsangehörige Sanktionen durch Zahlung einer Aufbausteuer und Abgabe einer Reueerklärung vermeiden könnten: Laut Ausschuss ist eine Zumutbarkeitsprüfung erforderlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Verurteilung der eritreischen Diaspora-Steuer durch den UN-Sicherheitsrat sowie dessen Aufforderung an die Mitgliedstaaten, deren Erhebung zu verhindern (Rn. 7.5 der Entscheidung). Diese Erwägungen sind auch in der deutschen Entscheidungspraxis zu berücksichtigen, wenn die Zumutbarkeit der Zahlung der Aufbausteuer etwa zur Erlangung eines Passes oder zur Vermeidung von Sanktionen bei einer Rückkehr thematisiert wird, und sprechen deutlich für deren Unzumutbarkeit.

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ISSN 2943-2871