Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Dreyer erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt. Das Projekt hat sich zum Ziel gesetzt, menschenrechtlich basierte Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht, vor allem des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der UN-Fachausschüsse, sichtbar zu machen. Details zur Kooperation des HRRF-Newsletters mit dem Projekt gibt es hier.
In seinem Urteil im Verfahren Sahiti gg. Belgien (Az. 24421/20) vom 9. Oktober 2025 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) wegen der außergewöhnlichen Dauer und Ineffektivität eines aufenthaltsrechtlichen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, beantragte 2010 in Belgien die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen entsprechend einer Regelung des belgischen Aufenthaltsgesetzes. In den folgenden 15 Jahren kam es zu wiederholten Verfahrenswechseln zwischen der Einwanderungsbehörde und dem zuständigen Beschwerdeausschuss. Die Behörde lehnte den Antrag neunmal ab; sechs Entscheidungen wurden von der Beschwereinstanz aufgehoben, drei von der Behörde zurückgenommen. Eine abschließende Entscheidung erging nicht. Mit jeder Ablehnung verlor der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsstatus und seinen Anspruch auf Sozialleistungen, den er wiederholt gerichtlich durchsetzen musste.
Vor dem Gerichtshof rügte der Beschwerdeführer neben einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo auch eine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer und Ineffektivität des Aufenthaltsverfahrens. Der Gerichtshof erklärte die Rüge aus Art. 3 EMRK für unzulässig, da im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, also keine Rückkehrentscheidung, vorlag.
In Bezug auf Art. 8 EMRK stellte der Gerichtshof eine Verletzung fest: Zunächst betonte er, dass der Begriff des Privatlebens auch die physische, psychische und soziale Identität einer Person umfasse und dass die seit 15 Jahren andauernde Situation rechtlicher Unsicherheit das Privatleben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt habe. Zwar begründe die EMRK kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat; habe dieser jedoch ein Verfahren zur Regularisierung eines Aufenthalts geschaffen, treffe ihn die positive Verpflichtung, sie wirksam und innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die belgische Behörde diese Verpflichtung verletzt habe, indem sie wiederholt Entscheidungen auf derselben Grundlage traf, die bereits zuvor von der innerstaatlichen Beschwerdeinstanz beanstandet worden war und dadurch eine dauerhafte Situation der Prekarität und Unsicherheit aufrechterhielt. Das läge vor allem daran, dass die Beschwerdeinstanz die behördlichen Entscheidungen nur aufheben könne, statt selbst in der Sache zu entscheiden. Obwohl rein kassatorische statt reformatorischer Rechtsbehelfe grundsätzlich mit der EMRK vereinbar seien, sei das weiterhin nicht abgeschlossene Verfahren jedoch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar. Der Gerichtshof forderte Belgien dazu auf, innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu treffen.
Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung spezifisch auf das belgische Verfahrensrecht zugeschnitten und daher nicht ohne Weiteres auf das deutsche Recht übertragbar: Im deutschen Rechtsschutzsystem wäre das Verwaltungsgericht in einer solchen Konstellation über die bloße Aufhebung hinaus befugt, den Rechtszustand durch eine Verpflichtungsentscheidung selbst zu gestalten.
Inhaltlich lassen sich dennoch die folgenden drei grundsätzliche Punkte herausarbeiten, die für die deutsche Entscheidungspraxis relevant sind: Erstens betont der Gerichtshof recht deutlich, dass Art. 8 EMRK neben dem Schutz des Privatlebens und dem im Aufenthaltsrecht relevanten Verwurzelungsmoment auch ein Recht auf Rechtssicherheit beinhaltet (Rn. 78, 84 des Urteils).
Zweitens folgt daraus, dass Art. 8 EMRK nicht auf ein bloßes Refoulement-Verbot beschränkt ist, sich also nicht lediglich in der Nichtvollstreckung der Abschiebung erschöpft, wenn familiäre oder soziale Belange betroffen sind. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen Personen in der deutschen Praxis trotz langfristiger Abschiebungshindernisse lediglich geduldet und damit in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Situation gehalten werden (sog. Kettenduldungen): Aus dem in Art. 8 EMRK verankerten Prinzip der Rechtssicherheit kann vielmehr ein Anspruch auf ein gesichertes Aufenthaltsrecht folgen, etwa in Form einer Aufenthaltserlaubnis. Dieses Moment ist auch bei dauerhaften Duldungen relevant und kann auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG geltend gemacht werden, sofern die Duldung auf menschenrechtlichen Gründen beruht.
Drittens wird damit der verfahrensrechtliche Gehalt des Art. 8 EMRK hervorgehoben. Dies ist auch im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG von Bedeutung, der in der Praxis selbst bei langfristigen Abschiebungshindernissen nicht konsequent angewandt wird. Wurde durch die deutsche Gesetzgebung eine Regelung zur Aufenthaltsregularisierung geschaffen, trifft Deutschland die positive Verpflichtung, diese auch wirksam in der Praxis umzusetzen.

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