Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert.

Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, die vor schweren Verletzungen bestehender Menschenrechtsstandards durch die EU-Rückführungsverordnung warnt.[1]

Am 1. Juni 2026 einigten sich Vertreter*innen des EU-Parlaments und die Mitgliedstaaten vorläufig auf eine Rückführungsverordnung.[2] Die Zustimmung im Parlament war zuvor nur durch Unterstützung rechter und rechtsextremer Parteien zustande gekommen.[3] Die Verordnung sieht unter anderem die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen innerhalb der Mitgliedstaaten, Leistungskürzungen bei mangelnder Mitwirkung, die Ausweitung von Abschiebehaft sowie die Möglichkeit von sog. „Return Hubs“ in Drittstaaten vor, mit denen die EU entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.[4] Auch unbegleitete minderjährige Geflüchtete und Familien sollen von den Regelungen nicht ausgenommen sein. Das Parlament und die Mitgliedstaaten müssen dem Kompromiss nun noch final zustimmen.[5] In Deutschland wurde bereits eine Arbeitsgruppe zur Errichtung von „Return Hubs“ eingerichtet.[6]

Die Menschenrechtssachverständigen bringen nun ihre „tiefste Besorgnis zum Ausdruck“, dass die geplante Rückführungsverordnung im Widerspruch zur UN-Kinderrechtskonvention (KRK) sowie zu weiteren internationalen und regionalen Menschenrechtsverträgen stehe. Sie appellieren an die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des internationalen Menschenrechtsschutzes zu ergreifen. Die Rückführungsverordnung entbinde die Staaten nicht von ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der Rechte von Kindern.

Bleiben diese Maßnahmen aus, drohten nach Einschätzung der Unterzeichnenden erhebliche Eingriffe in die Rechte der Betroffenen. Insbesondere die Möglichkeit, Kinder und Familien im Rahmen von Rückführungsverfahren zwischen 24 bis 30 Monate zu inhaftieren, verstoße gegen bestehende menschenrechtliche Garantien. Die für die Mitgliedstaaten verbindliche Allgemeine Bemerkung Nr. 23 (CRC) und Nr. 4 (CMW) verbieten ausdrücklich die Haft von Kindern und Familien im Migrationskontext, da diese die Rechte von Kindern ausnahmslos verletze und dem Kindeswohl immer zuwiderlaufe.[7] Kritisiert wird zudem die Möglichkeit, Kinder und Familien im Rahmen bilateraler Abkommen in Drittstaaten zu überstellen oder dort unterzubringen, einschließlich potenzieller Inhaftierung.

Die Sachverständigen äußern darüber hinaus Besorgnis, dass die Verordnung in ihrer derzeitigen Fassung keine ausreichenden Garantien zum Schutz von Kindern vorsehe. Insbesondere fehlten eine verpflichtende Prüfung des Kindeswohls vor Rückführungsentscheidungen sowie klare Vorgaben zur Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kinderrechte.

Vor diesem Hintergrund rufen die Sachverständigen die EU-Mitgliedstaaten zu einer Reihe von Maßnahmen auf, um die vollständige Angleichung der geplanten Verordnung an den internationalen Menschenrechtsschutz und insbesondere die Kinderrechte zu gewährleisten.


[1] Stellungnahme unabhängiger Menschenrechtsexper*tinnen zur EU Rückführungsverordnung, 16.6.2026, https://drive.google.com/file/d/1qx5YhBqN5ZNVm1BdP8kPePaQgRByZNIl/view.

[2] Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 1.6.2026, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2026/06/01/council-and-parliament-reach-deal-on-returns-of-illegally-staying-third-country-nationals/.

[3] Tagesschau, EVP stimmt mit Rechtsaußen-Parteien für härtere Asylregeln, 26.3.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-bruessel-abschiebezentren-100.html.

[4] Schmid, Kathrin, EU einigt sich auf Abschiebezentren in Drittstaaten, 2.6.2026, EU einigt sich auf Abschiebezentren für Migranten in Drittstaaten | tagesschau.de.

[5] Bayrischer Rundfunk, Abschiebezentren: EU einigt sich auf Rückführungsverordnung, 1.6.2026, https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/abschiebezentren-eu-einigt-sich-auf-rueckfuehrungsverordnung,TyMYbMM.

[6] Tagesschau, Deutschland plant „Return Hubs“ in Drittstaaten, 22.1.2026, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/eu-migration-rueckfuehrungszentren-100.html.

[7] Gemeinsame Allgemeine Bemerkung Nr. 4 (2017) der CMW und Nr. 23 (2017) der CRC im Kontext der internationalen Migration: Pflichten der Vertragsstaaten betreffend die Menschenrechte von Kindern im Rahmen internationaler Migration in Herkunfts-, Transit-, Ziel- und Rückkehrländern, https://www.refworld.org/legal/general/cmw/2017/en/119567.

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ISSN 2943-2871