In seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 38776/21, Y.K. gegen Kroatien) sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der erzwungenen Ausreise eines türkischen Staatsangehörigen aus Kroatien eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen des Refoulement-Verbots nach Art. 3 EMRK. Zugleich stellte der Gerichtshof auch einen Verstoß gegen das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 iVm Art. 3 EMRK fest.
Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Charlotte Staron erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.
Der Beschwerdeführer in dem Verfahren war türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er trug vor, er sei in der Türkei wegen seines politischen Aktivismus verfolgt und gefoltert worden und im Jahr 2019 geflohen. Anfang 2021 reiste er von Serbien aus unerlaubt nach Kroatien ein, wo er festgenommen und in einer geschlossenen Unterbringungseinrichtung in Ježevo festgehalten wurde. Noch am Tag der Festnahme erging eine Rückkehrentscheidung, gegen die kein Rechtsbehelf mit automatisch aufschiebender Wirkung offenstand.
Seine Absicht, einen Asylantrag zu stellen, äußerte er mehrfach selbst und über seinen Anwalt. Registriert wurde sie nicht. Unmittelbar nach dem einzigen Anwaltsbesuch befragte ihn ein Polizeibeamter, ohne den Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Dabei erklärte er, eine freiwillige Ausreise in Erwägung zu ziehen, um eine längere Inhaftierung zu vermeiden. Noch am selben Tag wurde er wegen einer COVID-19-Infektion isoliert, weitere Anfragen seines Anwalts blieben unbeantwortet. Ende März 2021 wurde er entlassen und mit einem Busticket und 50 Euro für Reisekosten in einen Bus nach Skopje (Nordmazedonien) gesetzt, den er in Serbien verließ.
Vor dem EGMR trug der Beschwerdeführende vor, ihm sei angekündigt worden, er werde bei einem Asylantrag ein Jahr in Haft verbringen, und er sei so faktisch zur Ausreise gezwungen worden.
Der EGMR stellt zunächst fest, dass die Ausreise nicht freiwillig war. Die Behörden hätten die durch Freiheitsentzug, verhinderten Kontakt zum Rechtsbeistand und Fluchtsituation begründete Vulnerabilität ausgenutzt, um ihn zur Zustimmung zu einer „so-called voluntary return” zu bewegen (Rn. 98). Ein wirksamer Verzicht auf den Schutz des Art. 3 EMRK liege darin nicht (Rn. 100 f.). Ein Staat, der Schutzsuchende ohne inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs in einen Drittstaat abschiebt, muss laut Gerichtshof von Amts wegen und auf aktueller Tatsachengrundlage prüfen, ob dort ein zugängliches und wirksames Asylverfahren besteht, das vor einer Kettenabschiebung schützt (Rn. 113 ff., 117 f.). Dass der Zielstaat Vertragsstaat der EMRK ist, entbinde nicht von dieser Prüfung (Rn. 121, hier Nordmazedonien als Zielort der Busreise). Eine solche Prüfung war hier nicht ersichtlich, worin der EGMR eine verfahrensrechtliche Verletzung des Art. 3 EMRK sieht (Rn. 120, 122 f.).
Eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 3 EMRK sah der EGMR darin, dass keiner der Rechtsbehelfe automatisch aufschiebende Wirkung hatte (Rn. 104 f.) und der Beschwerdeführer ohne Zugang zu seinem Anwalt keinen Rechtsbehelf wirksam verfolgen konnte (Rn. 102 f., 131 f.).[1] Die Untersagung des Kontakts habe darauf gezielt, die anwaltliche Unterstützung zu verhindern (Rn. 96).
Mit dem Urteil knüpft der EGMR an seine Rechtsprechung zu Kroatien an und beanstandet erneut den fehlenden Zugang Schutzsuchender zum Asylverfahren und zu anwaltlicher Vertretung.[1] Trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen bleiben in Kroatien viele Betroffene faktisch rechtsschutzlos, weil ihnen Entscheidungen nicht zugestellt werden oder sie keinen Zugang zu anwaltlicher Vertretung haben.[2]
Der Gerichtshof bestätigt in diesem Urteil zwei Grundprinzipien aus seiner Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK: Die Eigenschaft des Zielstaats als EMRK-Vertragsstaat ersetzt die individuelle Risikoprüfung nicht (Rn. 121), und Art. 3 EMRK enthält neben seinem materiellen Gehalt verfahrensrechtliche Anforderungen, die diesen Garantien zu effektiver Geltung verhelfen.[3]
Dem verwehrten Zugang zu anwaltlicher Vertretung misst der Gerichtshof doppeltes Gewicht bei: Die verhinderte Kontaktaufnahme zählt zu den Umständen, die die Freiwilligkeit der Ausreise ausschließen (Rn. 95 f., 98), und außerdem konnte ohne anwaltliche Hilfe ein Rechtsbehelf praktisch nicht geltend gemacht werden (Rn. 102 f., 131). Dass dies gerade in geschlossenen Einrichtungen gilt, folgt aus der vom EGMR herangezogenen CPT-Empfehlung, wirksamen Zugang zu anwaltlicher Vertretung ab Beginn des Freiheitsentzugs zu gewährleisten,[4] sowie aus der in Bezug genommenen Entscheidung M.H. u.a. gegen Kroatien[5] (Rn. 45, 102).
Für die Anwendung des reformierten GEAS ist das Urteil in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Im Asylgrenzverfahren und im Rückkehrgrenzverfahren müssen Schutzsuchende sich nach § 18a Abs. 6 und 6a AsylG bis zu zwölf Wochen, in Fällen der Dublin-Überstellung nach der AMMVO bis zu 16 Wochen, an einem bestimmten Standort aufhalten. Formal wird dies nicht als Haft eingestuft, weil die Ausreise aus dem Bundesgebiet nach § 18a Abs. 6b AsylG möglich bleiben muss. Ob das der Abgrenzung des EGMR zwischen Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung standhält, ist umstritten.[6]
Mit § 69 AsylG wurde zudem in Deutschland erstmals eine Asylverfahrenshaft geschaffen, die die Haftgründe des Art. 10 Abs. 4 AufnRL weitgehend ausschöpft, obwohl die Richtlinie dazu nicht verpflichtet.[7] Zugleich wird der Zugang zu unabhängiger Beratung und anwaltlicher Vertretung durch kürzere Fristen, etwa drei Monate im beschleunigten Verfahren nach Art. 35 Abs. 3 AVVO und eine Woche für den begründeten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Grenzverfahren nach § 18a Abs. 4 AsylG, sowie die räumliche Abschottung eingeschränkt.[8]
Für den Zugang zu Beratung in Haft und in Grenzverfahrenseinrichtungen geben Art. 12 Abs. 4 AufnRL und Art. 30 Abs. 3 AVVO den Rahmen vor. Beschränkungen des Zugangs zu Beratung sind nur zulässig, soweit sie aus Sicherheitsgründen oder zur Verwaltung der Einrichtung erforderlich sind, und sie dürfen den Zugang nicht wesentlich behindern oder unmöglich machen. § 12c AsylG übernimmt diese Schranken mit Ausnahme bei rechtlicher Vertretung, lässt aber die Funktionsfähigkeit der Einrichtung genügen. Erfahrungsberichte aus den Grenzverfahren an deutschen Flughäfen zeigen, dass unabhängige Beratung dort nur in engen Zeitfenstern verfügbar ist.[9] Wird der Kontakt zu anwaltlicher Vertretung faktisch unterbunden, ist nach Y.K. gegen Kroatien nicht nur das Recht auf wirksame Beschwerde betroffen, sondern die verfahrensrechtliche Dimension des Art. 3 EMRK selbst.
Besonderes Gewicht hat das Urteil darüber hinaus für die Drittstaatenregelungen. Nach § 27 AsylG in Verbindung mit Art. 59 AVVO können Anträge als unzulässig behandelt werden, wenn ein sicherer Drittstaat Schutz gewährleisten kann. Noch bevor die AVVO anwendbar wurde, wurde das bis dahin bestehnde Erfordernis einer Verbindung der Asylsuchenden zum Drittstaat zu einer von drei Alternativen abgeschwächt.[10] Es genügt nun der bloße Transit, und es genügt sogar ein Abkommen der Union oder einzelner Mitgliedstaaten mit dem Drittstaat, ohne dass die schutzsuchende Person je einen Bezug zu diesem Staat gehabt haben muss. Zugleich wurde das Bleiberecht während des Rechtsbehelfs gegen Unzulässigkeitsentscheidungen eingeschränkt.[11] Der EGMR macht in Y.K. gegen Kroatien deutlich, dass die Einstufung als sicherer Drittstaat die von Amts wegen vorzunehmende individuelle Prüfung nicht ersetzt (Rn. 117 f., 121). Ein Rechtsbehelf gegen die Aufenthaltsbeendigung genügt den Anforderungen des Art. 13 EMRK zudem nur, wenn er automatisch aufschiebende Wirkung hat (Rn. 104).
[1] Vgl. https://www.cms.hr/en/another-ruling-from-the-european-court-of-human-rights-croatia-violated-the-rights-of-a-man-who-sought-protection/.
[2] Vgl. https://www.cms.hr/en/the-third-ecthr-judgment-confirming-that-croatia-violates-refugees-human-rights-becomes-final-justice-won-for-yilmaz-and-a-landmark-decision-for-many-other-victims-of-pushbacks-in/ letzter Zugriff am 26.07.2026).
[3] EGMR, Urteil vom 21.11.2019, Nr. 47287/15, Ilias und Ahmed gg. Ungarn, Rn. 124 ff. Siehe auch EGMR, Urteil vom 21.1.2011, Nr. 30696/09, M.S.S. gg. Belgien und Griechenland.
[4] Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) an die kroatische Regierung über den Besuch in Kroatien vom 10. bis 14. August 2020, https://rm.coe.int/1680a4c199 (letzter Zugriff am 26.7.2026).
[5] EGMR, Urteil vom 18.11.2021, Nr. 15670/18 und 43115/18, M.H. u.a. gegen Kroatien, Rn. 162.
[6] Nestler, Von der Ausnahme zur Regel? Formelle und faktische Inhaftierungen im neuen GEAS, VerfBlog 12.6.2025.
[7] Dazu Burczyk/Hilb/Kalkmann, Das GEAS-Anpassungsgesetz, Informationsverbund Asyl und Migration, Stand 12.6.2026, S. 7. Zur fehlenden Umsetzungspflicht Der Paritätische Gesamtverband, Stellungnahme vom 30.10.2025, BT-Ausschussdrucksache 21(4)091.
[8] Fischer-Uebler, Wenig Freiheit, wenig Schutz. Das GEAS-Anpassungsgesetz aus grund- und menschenrechtlicher Perspektive, VerfBlog 4.9.2025, https://verfassungsblog.de/geas-anpassungsgesetz/.
[9] PRO ASYL, 100 Tage Gemeinsames Europäisches Asylsystem. Abschreckung, Druck und Rechtsverstöße, Policy Paper vom 21.9.2026, S. 6, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/PRO-ASYL_100-Tage-GEAS_Policy-Paper_3_26.pdf.
[10] Verordnung (EU) 2026/463 vom 24.2.2026, ABl. L, 2026/463, 26.2.2026, anwendbar seit 27.2.2026. Dazu Informationsverbund Asyl und Migration, Änderung der EU-Asylverfahrensverordnung (2024/1348), https://www.asyl.net/view/aenderung-der-eu-asylverfahrensverordnung-2024-1348.
[11] Endres de Oliveira, »Drittstaatenlösungen«, eine rechtliche Einordnung, Asylmagazin 9/2024, S. 326 ff.; Ziebritzki, Protection Nowhere. Zu „Sicheren Drittstaaten” und dem Kommissionsvorschlag vom 20. Mai 2025, VerfBlog 17.6.2025, https://verfassungsblog.de/protection-nowhere/.
[1] Vgl. https://www.echrcaselaw.com/en/echr-decisions/removal-of-turkish-national-of-kurdish-ethnicity-without-access-to-international-protection-procedure-contact-with-lawyer-denied-violation-of-article-3-procedural-limb-and-article-13-in-conjunctio/.



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