Menschenrechtswidrige Unterbringung von Kindern in ungarischer Transitzone

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2025 (H.A. u.a. gg. Ungarn, Az. 39498/18) festgehalten, dass die sechsmonatige Unterbringung in einer ungarischen Transitzone eine faktische Inhaftierung ist und zumindest für minderjährige Kinder gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung verstößt. Für Erwachsene ohne besonderen Schutzbedarf sei die Unterbringung in den umstrittenen Transitzonen hingegen zulässig.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Der Fall betrifft eine sechsköpfige Familie, die 2016 aus dem Irak floh und im Juli 2018 in Ungarn, nahe der serbischen Grenze, Asylanträge stellte. Sie wurde in der Transitzone Tompa untergebracht. Alle vier Kinder waren minderjährig, eine Tochter aufgrund einer undiagnostizierten Krankheit auf einen Rollstuhl angewiesen.

Ungarn lehnte die Asylanträge ab. Eine dagegen gerichtete Klage hatte im Januar 2019 Erfolg: Das Verwaltungsgericht setzte auch die Unterbringungsentscheidung aus und verwies auf Art. 43 Abs. 2 der bisherigen EU-Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU), wonach Asylsuchende höchstens vier Wochen in einer Transitzone festgehalten werden dürfen. Die Unterbringung in Tompa hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein halbes Jahr angedauert. Die Familie wurde daraufhin in ein Aufnahmezentrum verlegt.

Vor dem EGMR machte die Familie eine Verletzung von Art. 3 (Verbot menschenrechtswidriger Behandlung), Art. 8 (Recht auf Familienleben), Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK (Recht auf Freiheit und Haftbeschwerde) geltend.

Der Gerichtshof stellte in Bezug auf die minderjährigen Kinder angesichts der mangelhaften Lebensbedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest. Er verwies auf seine Rechtsprechung zur Transitzone Röszke, in der er die längerfristige Unterbringung von Kindern bereits als konventionswidrig eingestuft hatte.[1] Im vorliegenden Fall hatte die Unterbringung sogar noch länger gedauert. Zusätzliches Gewicht sah der EGMR in der besonderen Vulnerabilität der zehnjährigen, rollstuhlnutzenden Tochter (Rn. 13).

In Bezug auf die Eltern verneinte der EGMR dagegen eine Verletzung. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung,[2] ging er davon aus, dass die Unterbringung Erwachsener in Transitzonen über einen kürzeren Zeitraum hinnehmbar sei. Eine mittelbare Verletzung über die Vulnerabilität der Kinder komme zwar unter bestimmten Bedingungen laut seiner Rechtsprechung in Betracht,[3] sei aber in diesem Fall nicht gegeben, da vorliegend behördliche Maßnahme nicht zu beanstanden seien, zumal die Eltern nicht ausreichend um Unterstützung nachgesucht hätten (Rn. 17). Die Belastungen durch Pflege und Sorge um die Tochter im Rollstuhl erreichten laut Gerichtshof nicht die erforderliche Schwere (Rn. 18). Die Beschwerde wurde insoweit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Für Eltern und Kinder gleichermaßen bejahte der Gerichtshof, wiederum unter Bezug auf seine Rechtsprechung,[4] eine Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Art. 5 Abs. 1 und des Rechts auf Haftbeschwerde aus Art. 5 Abs. 4 EMRK durch die sechsmonatige Unterbringung in der Transitzone und bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung zur faktischen Inhaftierung (de facto deprivation of liberty).

Eine gesonderte Prüfung von Art. 8 und 13 EMRK nahm der Gerichtshof nicht vor, da er die relevanten Rechtsfragen für bereits geklärt hielt.

Das Urteil festigt vor allem die bestehende EGMR-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Unterbringung minderjähriger Asylsuchender und betont die Bedeutung der Berücksichtigung besonderer Bedarfe, hier der Behinderung einer Tochter. Dies ist angesichts der GEAS-Reform sehr relevant, die den Zugang zum regulären Asylverfahren erschwert und Haftmöglichkeiten ausweitet, zugleich aber auch Schutzvorschriften für vulnerable Personen konkretisiert.

Bemerkenswert ist, wie knapp die Entscheidung hinsichtlich der Eltern ausfällt. Der Gerichtshof verweist lediglich auf seine bisherige Rechtsprechung zur Transitzone Röszke.[5] In den zitierten Fällen war die Inhaftierung allerdings von kürzerer Dauer (in R.R. u.a. gg. Ungarn knapp vier Monate und in Ilias und Ahmed gg. Ungarn weniger als ein Monat), die Vergleichbarkeit der Fälle erscheint daher fraglich. Auffällig ist zudem die oberflächliche Begründung, warum trotz der festgestellten Art. 3 EMRK-Verletzung in Bezug auf die Kinder keine entsprechende Verletzung für die Eltern angenommen wird. Der EGMR erkennt in seiner Rechtsprechung grundsätzlich an, dass Eltern mittelbar in ihren Rechten verletzt sein können, wenn das besondere Näheverhältnis und die emotionale Belastung im Einzelfall auch für sie eine unmenschliche Behandlung begründen.[6] Warum die gemeinsame Inhaftierung, die Betreuungsbedürftigkeit des kranken Kindes und die gemeinsame Perspektivlosigkeit diesen Maßstäben nicht genügen sollen, bleibt unklar. Der Gerichtshof geht insofern auffallend unkritisch mit dem Verhalten der ungarischen Behörden um.

Die Transitzonen Tompa und Röszke sind seit 2020 geschlossen, das Urteil könnte dennoch aktuelle Relevanz entfalten, da die Strukturen fortbestehen und infolge der GEAS-Reform reaktiviert werden könnten.[7] Die Reform schreibt zudem in vielen Fällen systematisch das Grenzverfahren vor und damit stark verkürzte Verfahren mit faktischer Inhaftierung an Standorten der Außengrenze, in internationalen Flughäfen und Transitzonen unter der Fiktion der Nichteinreise. Nach Art. 51 Abs. 2 der neuen EU-Asylverfahrensverordnung (2024/1348) kann dies bis zu zwölf Wochen dauern und unter Umständen verlängert werden.


[1] EGMR, Urteil vom 2.3.2021, Nr. 36037/17, R.R. gg. Ungarn, asyl.net: M29412; sowie grundsätzlich zu Anforderungen an die Unterbringung von Asylsuchenden: Urteil vom 15.12.2016, Nr. 16483/12, Khlaifia u.a. gg. Italien.

[2] EGMR, Urteil vom 2.3.2021, Nr. 36037/17, R.R. gg. Ungarn, asyl.net: M29412.

[3] EGMR, Urteil vom 19.1.2010, Nr. 41442/07, Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien, Rn. 64; Nr. 13178/03, Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga gg. Belgien, Rn. 61; Urteil vom 19.1.2012, Nr. 39472/07 u. 39474/07, Popov gg. Frankreich, Rn. 104.

[4] EGMR, Urteil vom 2.3.2021, Nr. 36037/17, R.R. gg. Ungarn, asyl.net: M29412.

[5] EGMR, Urteil vom 2.3.2021, Nr. 36037/17, R.R. gg. Ungarn, asyl.net: M29412, Rn. 52; Urteil vom 21.11.2019, Nr. 47287/15, Ilias und Ahmed gg. Ungarn, asyl.net: M24824, Rn. 186 ff.

[6] Siehe oben, EGMR, Urteil vom 19.1.2010, Nr. 41442/07, Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien, Rn. 64; Nr. 13178/03, Mubilanzila Mayeka u. Kaniki Mitunga gg. Belgien, Rn. 61; Urteil vom 19.1.2012, Nr. 39472/07 u. 39474/07, Popov gg. Frankreich, Rn. 104.

[7] https://helsinki.hu/en/hungary-unlawfully-detains-people-in-the-transit-zone/; https://www.proasyl.de/news/ungarns-abschottung-um-jeden-preis/ https://ecre.org/hungary-closing-in-on-itself/

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ISSN 2943-2871