Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen.

Diese Einführung ist der HRRF-Textausgabe zum Europäischen Rückführungsrecht entnommen und will in gedrängter Form einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Eckpunkte geben, die für ein Verständnis der Verordnung relevant sind. Wegen des gestaffelten Beginns der zeitlichen Anwendbarkeit der Verordnung (siehe unten bei Ziffer 5.) ist zwar im Hinblick auf die meisten Regelungen der Verordnung einerseits noch etwas Zeit, sich mit dem neuen Recht vertraut zu machen, nämlich genau ein Jahr, andererseits hat man das im Frühling 2024 für die GEAS-Reform auch behauptet, und die zwei Jahre der dann folgenden Übergangszeit doch nicht genutzt, sondern lieber bis (fast) zur letzten Minute gewartet.

1. Regelungsziele und Regelungsgegenstand

Das erklärte Ziel der Rückführungsverordnung ist es (Art. 1 Abs. 2 VO), den Mitgliedstaaten „das Ergreifen aller erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen“, um „eine wirksame Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen“. Zwar nimmt die Verordnung prominent auch auf die Grund- und Menschenrechte der betroffenen Drittstaatsangehörigen Bezug (Art. 1 Abs. 1 VO, siehe ausführlich unten bei Ziffer 4.), gleichwohl steht doch das „entschlossene Handeln“ (Erwägungsgrund 5) der Behörden im Vordergrund. Das alte, bisher geltende Recht hat „seine Grenzen erreicht“ (Erwägungsgrund 8), das neue Recht soll Rückkehrverfahren „vereinfachen“, „erleichtern“ und „beschleunigen“ (Erwägungsgrund 9) und ist in das „Gesamtkonzept für das Asyl- und Migrationsmanagement“ (Artt. 3ff. AMM-Verordnung) sowie in die „Langfristige Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement (Art. 8 AMM-Verordnung) eingebettet (Art. 1 Abs. 2, Art. 40 Abs. 3 VO).

Damit geht es in der Rückführungsverordnung einerseits darum, neue administrative Instrumente zu schaffen, die über den bislang von der Rückführungs-Richtlinie 2013/33/EU gesetzten Rahmen hinausgeht und die nationalen Behörden die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erleichtert. Andererseits soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der EU-Staaten erleichtert werden, weil damit gerechnet wird, dass dies Rückkehrverfahren ebenso erleichtert und beschleunigt, gerade vor dem Hintergrund „unerlaubte Migrationsbewegungen“ innerhalb der Europäischen Union (Erwägungsgrund 23), und weil sich die Zusammenarbeit mit Drittstaaten „in der Praxis als schwierig erweisen kann“ (Erwägungsgrund 55), so dass ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten „von entscheidender Bedeutung“ ist (Erwägungsgrund 56) und etwa in der „Anwendung von [politischen] Hebeln“ bestehen kann (Art. 35 VO).

Die Rückführungsverordnung stellt den Mitgliedstaaten damit einen migrationspolitischen und migrationsrechtlichen Werkzeugkasten zur Aufenthaltsbeendigung zur Verfügung, aus dem sie sich bedienen können und sollen. Dieser Werkzeugkasten besteht aus zehn Kapiteln, von denen aus Sicht Betroffener die fünf Kapitel II bis VI besonders relevant sind:

  • Kapitel II (Rückkehrverfahren, Artt. 5-17)
  • Kapitel III (Pflichten des Drittstaatsangehörigen, Artt. 18-19)
  • Kapitel IV (Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr und Alternativen zur Inhaftnahme, Artt. 20-23)
  • Kapitel V (Garantien und Rechtsbehelfe, Artt. 24-33)
  • Kapitel VI (Inhaftnahme, Artt. 29-33)

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der Rückführungsverordnung fällt mit ihrem persönlichen Anwendungsbereich zusammen und ist in Art. 2 VO geregelt. Die Verordnung gilt für illegal in der Europäischen Union aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 VO), jedoch mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 4 VO genannten vier Gruppen von Personen:

  • Drittstaatsangehörige, gegen die an den Außengrenze eine Einreiseverweigerung nach Art. 14 Schengener Grenzkodex erlassen wurde (Art. 2 Abs. 4 Buchst. a VO);
  • Drittstaatsangehörige, die in Verbindung mit einem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen bzw. „abgefangen“ wurden und anschließend nicht die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b VO);
  • Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 Buchst. c VO);
  • Drittstaatsangehörige, gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (Art. 2 Abs. 4 Buchst. d VO).

Mitgliedstaaten können beschließen, die Rückführungsverordnung auf eine oder mehrere der ersten drei oben genannten Kategorien von Drittstaatsangehörigen anzuwenden (Art. 2 Abs. 5 VO). Wenn sie dies für die dritte Kategorie von Drittstaatsangehörigen (Art. 2 Abs. 4 Buchst. c VO) tun, finden bestimmte Regelungen der Verordnung jedoch keine Anwendung (Art. 2 Abs. 6 VO). Wenn die Mitgliedstaaten nicht beschließen, die Rückführungsverordnung auf die ersten zwei Kategorien von Drittstaatsangehörigen anzuwenden, gelten bestimmte Regelungen der Verordnung dennoch als eine Art Mindeststandard (Art. 2 Abs. 7 VO).

3. Begriffe und Regelungskonzepte

Der von der Rückführungsverordnung geschaffene migrationspolitische und migrationsrechtliche Werkzeugkasten (siehe oben bei Ziffer 1.) wartet mit einer Vielzahl von Instrumenten auf, die inhaltlich überwiegend bereits aus dem europäischen oder deutschen Recht bekannt sind. Es haben lediglich, was zu Verwirrung führen kann, viele Instrumente eine andere Bezeichnung und zum Teil abweichende Funktionen. Dieser Zustand ist allerdings nicht neu: Bereits die alte Rückführungs-Richtlinie hatte eine neue Terminologie geschaffen, die die Rückführungsverordnung übernimmt und weiterführt.

Wirklich neu in der Rückführungsverordnung sind nur wenige Regelungskonzepte, für die es im bisherigen europäischen oder deutschen Recht keine Entsprechung gibt:

  • Abschiebungen in Drittstaaten („Return Hubs“) können gemäß Art. 14 VO in beliebige Drittstaaten erfolgen, wenn nur einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen oder eine Vereinbarung mit dem Drittstaat geschlossen haben. Der Drittstaat kann dafür zuständig sein, abgeschobene Personen in weitere Drittstaaten weiterzuschieben (sogenannte „weiterführende Rückkehr“, siehe Art. 14 Abs. 3 VO).
  • Die „Europäische Rückkehranordnung“ wird in der Rückführungsverordnung nur kursorisch geregelt (Art. 5 Abs. 13f., 15f. VO, Art. 7 Abs. 1, 9 VO). Es handelt sich, anders als die Bezeichnung des Konzepts andeutet, nicht etwa um einen grenzüberschreitend vollstreckbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Datensatz über den Erlass einer Rückkehrentscheidung in einem Mitgliedstaat, der in anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden kann.

Zu den wesentlichen Veränderungen bereits bekannter Regelungskonzepte gehören:

  • Ausweitung der Abschiebungshaft (Artt. 29-33 VO), sowohl was die Haftgründe betrifft (Art. 29 VO, u.a. bei fehlender Mitwirkung) als auch im Hinblick auf die Haftdauer (Art. 30 VO, bis zu 24 Monate, ggf. auch darüber hinaus).
  • Umfangreiche Mitwirkungspflichten (Art. 18 VO), deren Verletzung Leistungseinschränkungen (Art. 22 VO), Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (Art. 23 VO) oder Haft (Art. 29 VO) zur Folge haben kann.

4. Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten

Es ist nicht so, dass die Rückführungsverordnung nicht ausdrücklich und zahlreich auf die Grund- und Menschenrechte der Drittstaatsangehörigen verweisen würde, die von ihr betroffen sind.

Art. 1 Abs. 1 VO spricht etwa davon, dass das gemeinsame System für die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im „Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten, den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie den geltenden internationalen Verpflichtungen, einschließlich der Menschenrechte“ eingeführt wird. Art. 2 Abs. 7 VO erwähnt den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Grundsatz der Nichtzurückweisung, Art. 4 VO verpflichtet die Mitgliedstaaten zur „vollständigen Einhaltung“ unter anderem der Charta der Grundrechte, des einschlägigen Völkerrechts, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie der Grundrechte. Art. 14 Abs. 1 VO wiederholt diese Verpflichtungen im Kontext des Abschlusses von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten.

In einem gewissen Kontrast jedoch zu diesen so wohlfeil wie abstrakt formulierten Bekenntnissen zum Schutz der Rechte Einzelner stehen die übrigen Regelungen der Verordnung, die kaum Mechanismen und Prozesse festlegen, die die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte Betroffener auch in der Praxis sicherstellen. Ganz im Gegenteil werden Mitgliedstaaten umfangreiche Instrumente in die Hand gegeben, mit denen in die Grund- und Menschenrechte Betroffener eingegriffen wird, ohne dass es wirksame Beschränkungen gäbe. Hinzu kommt, dass die zahlreichen Verweise auf Grund- und Menschenrechte lediglich appellativen Charakter in Richtung der Mitgliedstaaten haben: Grund- und Menschenrechte wären auch ohne die Verweise in der Rückführungsverordnung zu beachten.

Einzige Lichtblicke sind insofern die Verpflichtungen zur Einrichtung eines unabhängigen Systems zur Überwachung von Abschiebungen (Art. 12 VO) und einer unabhängigen Stelle oder eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der wirksamen Anwendung von Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten (Art. 14 Abs. 3 Buchst. d VO). Im Übrigen wird die Verantwortung für die Schaffung wirksamer Vorkehrungen zum Schutz der Rechte Einzelner den Mitgliedstaaten nicht übertragen, sondern eher überlassen, in denen es aber regelmäßig weder einen politischen Willen noch ein Verständnis für die Bedeutung eines strukturellen Schutzes der Grund- und Menschenrechte illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger geben wird.

Im Ergebnis wird es somit in der Praxis meist nur auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ankommen, was aber eben nicht ausreichend ist, um Verletzungen der Grund- und Menschenrechte wirksam vorzubeugen. Es bedarf keiner allzu großen Fantasie, um vorherzusagen, dass es bei der Anwendung der Rückführungsverordnung zu systematischen Verletzungen der Grund- und Menschenrechte Betroffener kommen wird und dass es Aufgabe der Rechtsprechung sein wird, diese Rechtsverletzungen fest- und abzustellen.

5. Inkrafttreten und zeitliche Anwendbarkeit

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im EU-Amtsblatt in Kraft (Art. 50 Abs. 1 VO), d.h. am 16. Oktober 2026. Wie bei den anderen GEAS-Rechtsakten ist der Beginn der tatsächlichen Anwendbarkeit („Geltung“, siehe die Überschrift von Art. 50 VO) zum Teil abweichend geregelt.

Gemäß Art. 50 Abs. 3 VO gelten die Regelungen der Verordnung ab dem 17. Oktober 2027, sofern nicht die in Art. 50 Abs. 2 VO enthaltene Ausnahme greift, wonach bestimmte Regelungen sofort anwendbar sein und gelten sollen. Danach gelten die folgenden Regelungen sofort nach der Verkündung der Rückführungsverordnung:

  • Gegenstand der Verordnung (Art. 1 VO)
  • Teile der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung (Art. 2 Abs. 1-3)
  • Definition des Begriffs des „Rückkehrstaats“ (Art. 3 Nr. 3 VO)
  • Wahrung der Grundrechte (Art. 4 VO)
  • Befugnis der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts (Art. 5 Abs. 13 VO)
  • Ermächtigung der Mitgliedstaaten sowie bestimmte EU-Einrichtungen zur verwaltungstechnischen Vorbereitung der „Europäischen Rückkehranordnung“ (Art. 5 Abs. 15 VO)
  • Abschiebung in Drittstaaten (sogenannte „Return Hubs“) (Art. 14 VO)
  • Grundsatz des Vorrangs des Wohls des Kindes (Art. 15 VO) und Regelungen zur Altersfeststellung bei Minderjährigen (Art. 16 VO)
  • Rückübernahme durch und Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Artt. 34, 35 VO)
  • Benennung national zuständiger Behörden (Art. 41 VO)
  • Unterstützung nationaler Behörden durch Frontex (Art. 43 VO)
  • Ausschussverfahren (Art. 47 VO), Berichterstattung (Art. 48 VO) und Aufhebung bestimmter Rechtsakte (Art. 49 VO)

Von diesen schon jetzt anwendbaren Regelungen der Rückführungsverordnung ist zweifellos Art. 14 zur Zulässigkeit von Abschiebungen in Drittstaaten diejenige Regelung, deren Anwendung die größten Auswirkungen im Einzelfall haben kann. Art. 14 VO erlaubt eine Abschiebung in einen beliebigen Drittstaat, zu dem die abgeschobene Person keinerlei Berührungspunkte haben muss. Voraussetzung ist lediglich, dass einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein „Abkommen oder eine Vereinbarung“ mit dem Drittstaat geschlossen haben. Mit der sofortigen Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage für eine Einrichtung von „Return Hubs“ in Drittstaaten, aus denen auch eine „weiterführende Rückkehr“ in weitere Drittstaaten vorgesehen sein kann (Art. 14 Abs. 3 VO), soll offensichtlich zumindest ein politisches „Signal“ gesendet werden.

6. Räumlicher Anwendungsbereich

Die Rückführungsverordnung ist jedenfalls in den 25 EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark und Irland anwendbar. Diese beiden Staaten können aber beschließen, sich an der Anwendung der Verordnung zu beteiligen (Erwägungsgründe 67f.), was vermutlich geschehen wird. Außerdem ist die Verordnung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz anwendbar (Erwägungsgründe 69ff.).

7. Verhältnis und Bezüge zu anderen EU-Rechtsakten

Die Rückführungsverordnung ersetzt die alte Rückkehr-Richtlinie 2008/115/EG, die Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Entscheidung des Rats 2004/191/EG zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Art. 49 Abs. 1 VO); eine Entsprechungstabelle ist im Anhang zur Verordnung enthalten.

Inhaltliche Bezüge der Rückführungsverordnung zu anderen EU-Rechtsakten gibt es zur Grenzrückführungsverordnung (dazu gleich unten), daneben zur Asylverfahrensverordnung, auf deren Drittstaatenregelungen (Art. 38 Abs. 1 Buchst. a und b, Artt. 58, 59 AsylVfVO) die Rückführungsverordnung bei der Definition des Begriffs des „Rückkehrstaats“ Bezug nimmt (Art. 3 Nr. 3 VO, siehe oben bei Ziffer 3.) sowie, im Kontext einer unabhängigen Überwachung von Abschiebungen, zur Screening-Verordnung (Art. 12 VO). Für Verfahren zur Altersfeststellung Minderjähriger wird ebenfalls auf die Asylverfahrensverordnung verwiesen (Art. 16 Abs. 1 VO), für die Rechtsstellung unbegleiteter Minderjähriger auf die Aufnahme-Richtlinie (Art. 17 Abs. 2 VO), für die Verwendung bestimmter biometrischer Daten auf die EURODAC-Verordnung (Art. 18 Abs. 3, Art. 36 Abs. 6 VO). Außerdem existieren zahlreiche Bezugnahmen auf den Schengener Grenzkodex (VO 2016/399).

Die Rückführungsverordnung ist Gegenstand und Bestandteil übergreifender Planungsprozesse, deren Rahmen von der AMM-Verordnung definiert wird (siehe oben bei Ziffer 1.). Im Verhältnis zu anderen aktuellen GEAS-Rechtsakten gilt gemäß Art. 2 Abs. 3 VO, dass die Bestimmungen der AMM-Verordnung, der Asylverfahrensverordnung und der Grenzrückführungsverordnung unberührt bleiben sollen. Das wäre wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche der verschiedenen Rechtsakte wohl auch dann der Fall gewesen, wenn es Art. 2 Abs. 3 VO nicht gäbe und der insofern lediglich der Klarstellung dienen dürfte.

8. Verhältnis zur Grenzrückführungsverordnung

Für das Verhältnis der Rückführungsverordnung zur Grenzrückführungsverordnung gilt der Grundsatz, dass die Grenzrückführungsverordnung im Rahmen ihres Anwendungsbereichs vorrangig anzuwenden ist und die Rückführungsverordnung lediglich ergänzend anwendbar ist und dies auch nur insoweit gilt, wie die Grenzrückführungsverordnung es anordnet. Wenn der Anwendungsbereich der Grenzrückführungsverordnung nicht eröffnet ist, bleibt es bei der eigenständigen Anwendbarkeit der Rückführungsverordnung, die in ihrem Art. 2 VO einigermaßen differenziert geregelt ist (siehe oben bei Ziffer 2).

Der Vorrang der Grenzrückführungsverordnung folgt daraus, dass gemäß Art. 2 Abs. 3 VO u.a. die Bestimmungen der Grenzrückführungsverordnung unberührt bleiben sollen, also vorgehen, außerdem daraus, dass die Grenzrückführungsverordnung die ergänzende Anwendbarkeit lediglich einzelner Regelungen der Rückführungsverordnung anordnet und diese Differenzierung aufgehoben würde, wenn die Rückführungsverordnung wieder insgesamt anwendbar wäre.

Der Anwendungsbereich der Grenzrückführungsverordnung ist in ihrem Art. 4 Abs. 1 geregelt und knüpft daran an, dass ein Asylantrag gestellt und im Asylverfahren an der Grenze geprüft und abgelehnt wurde (Artt. 43ff. Asylverfahrensverordnung). Wenn dies der Fall ist, ist die Grenzrückführungsverordnung anwendbar. Für die ergänzende Anwendbarkeit einzelne Regelungen der Rückführungsverordnung gilt dann entweder Art. 4 Abs. 3 oder Art. 4 Abs. 6 Grenzrückführungsverordnung: Im Regelfall sind die in Art. 4 Abs. 3 Grenzrückführungsverordnung genannten Regelungen ergänzend anzuwenden, außer wenn ein Mitgliedstaat gemäß Art. 4 Abs. 6 Grenzrückführungsverordnung nach der Ablehnung des Asylantrags im Grenzverfahren sowohl eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 des Schengener Grenzkodex erlässt und außerdem generell beschlossen hat, die Rückführungsverordnung auf solche Fälle der Einreiseverweigerung nicht anzuwenden; dann gelten lediglich die in Art. 2 Abs. 7 Rückführungsverordnung genannten Regelungen.

Bleibt es beim Regelfall des Art. 4 Abs. 3 Grenzrückführungsverordnung, so gelten die folgenden Regelungen der Rückführungsverordnung ergänzend, wobei die Verweise auf die Rückführungs-Richtlinie gemäß der im Anhang zur Rückführungsverordnung abgedruckten Entsprechungstabelle in Verweise auf die Rückführungsverordnung aufzulösen sind:

  • bestimmte Begriffsbestimmungen (Art. 3 VO)
  • Beachtung der Grundrechte (Art. 4 VO), Vorrang des Wohls des Kindes (Art. 15 VO)
  • Modalitäten der Rückkehrentscheidung (Teile von Art. 5 VO)
  • Bestimmte Ausnahmen von der Verpflichtung zum Erlass einer Rückkehrentscheidung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2, 3 VO)
  • Erlass, Aufhebung, Aussetzung oder Verkürzung von Einreiseverboten (Artt. 8, 9 VO)
  • Abschiebungen (Art. 10 VO) und bestimmte Aufschübe von Abschiebungen (Art. 11 Abs. 1-5, 7 VO)
  • Einrichtung eines unabhängigen Systems für die Überwachung von Abschiebungen (Art. 12 VO)
  • Modalitäten der Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger (Art. 17 VO)
  • Verfügbarkeit Betroffener für das Rückkehrverfahren (Art. 20 VO)
  • Alternativen zur Inhaftnahme (Art. 23 VO)
  • Zuständigkeit für die Anordnung von Haft (Art. 29 Abs. 4 VO), Entlassung aus der Haft (Art. 30 Abs. 2 VO), Überprüfung von Haftanordnungen (Art. 31 VO), Haftbedingungen (Artt. 32, 33 VO)
  • Abweichungen in Notlagen (Art. 45 VO)

Für einige der Regelungen der alten Rückführungs-Richtlinie, auf die in Art. 4 Abs. 3 Grenzrückführungsverordnung Bezug genommen wurde, gibt es in der neuen Rückführungsverordnung jedoch keine äquivalenten Regelungen mehr, so dass die Bezugnahmen nunmehr ins Leere laufen:

  • Geltung günstigerer nationaler Bestimmungen (Art. 4 Abs. 1 RL)
  • nationale Härtefallentscheidungen (Art. 6 Abs. 4 RL)
  • Fiktionswirkung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (Art. 6 Abs. 5 RL)

Kann das Rückkehrverfahren an der Grenze nicht innerhalb von zwölf Wochen nach der Ablehnung des Asylantrags abgeschlossen werden, ist die Grenzrückführungsverordnung nicht weiter anwendbar, sondern nur noch die Rückführungsverordnung (Art. 4 Abs. 4 Grenzrückführungsverordnung).

Vermutlich werden Mitgliedstaaten auch unabhängig davon gemäß Art. 2 Abs. 5 Rückführungsverordnung beschließen können, die Rückführungsverordnung nach der Durchführung eines Asylverfahrens an der Grenze sogleich vollumfänglich anzuwenden, d.h. über die in Art. 4 Abs 3 Grenzrückführungsverordnung enthaltenen Bezugnahmen hinaus und nicht erst nach Ablauf des in Art. 4 Abs. 4 Grenzrückführungsverordnung genannten Zeitraums.

9. Verhältnis zu nationalem Recht

Die Regelungen der Rückführungsverordnung sind unmittelbar anwendbar und verdrängen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts die ihnen entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften. Dies gilt allerdings erst dann, wenn ihre Regelungen zeitlich anwendbar geworden sind (siehe oben bei Ziffer 5.), und dann auch nur im Rahmen des konkreten Anwendungsbereichs der Rückführungsverordnung, der jedoch großzügig gezogen ist (siehe oben bei Ziffer 2.). Im deutschen Recht wird im Ergebnis eine weitere Bereinigung von Aufenthaltsgesetz und Asylgesetz anstehen, um faktisch bedeutungslos gewordene nationale Regelungen auch formell aufzuheben.

Die Rückführungsverordnung schafft eine Art Rechtsrahmen für eine EU-weite Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Aufenthaltsbeendigung, lässt den Mitgliedstaaten aber gleichzeitig einige Spielräume, darunter etwa prominent die Befugnis, Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen zu schließen (Art. 14 VO).

Die von der Verordnung eingeräumten Spielräume richten sich entweder ausdrücklich an nationale Behörden (etwa in Art. 8 Ab. 4 VO bei der Festlegung von Einreiseverboten) oder ausdrücklich an den nationalen Gesetzgeber (etwa in Art. 19 Abs. 2 Buchst. h VO für die Festlegung weiterer Kriterien, aus denen Fluchtgefahr abgeleitet wird), sind teilweise aber auch nur an „den Mitgliedstaat“ gerichtet (etwa in Art. 29 Abs. 1 VO bei der Formulierung der Haftgründe). Auf wen genau solche Bezugnahmen abstellen, wird wohl für jede Regelung der Verordnung separat ermittelt werden müssen.

Es wird außerdem eine wesentliche Aufgabe bei der Vorbereitung der Anwendung der Verordnung sein müssen, für jede ihrer Regelungen festzustellen und festzuhalten, welche Spielräume für Behörden und den Gesetzgeber bestehen und wie weit sie reichen. Dies ist zwar vornehmlich eine Aufgabe für den deutschen Gesetzgeber, in Anbetracht der kürzlich gemachten Erfahrungen mit der Qualität der deutschen GEAS-Anpassungsgesetzgebung (Stichwort § 87e AsylG) wird man vielleicht etwas genauer hinsehen wollen und müssen.

10. Weiterführende Quellen

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

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ISSN 2943-2871