Ist eine in einem Dublin-Verfahren erlassene Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) dasselbe wie eine Dublin-Überstellungsentscheidung (Art. 42 Abs. 1 AMM-VO), oder wenigstens ein Bestandteil von ihr, oder handelt es sich um zwei getrennte Entscheidungen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und unterschiedlichen Rechtsbehelfen, auch wenn sie stets gleichzeitig ergehen? Niemand weiß es so recht, und alle drei Ansichten werden in aktuellen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vertreten. Von einer Identität geht das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2026 (Az. 12 AE 5913/26) aus, weil die Überstellungentscheidung in der Abschiebungsanordnung „verkörpert“, der abweichende Wortlaut der Normen dagegen nicht entscheidend sei. Eine Teilidentität nimmt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. M 10 S 26.50060) an, weil die Abschiebungsanordnung nicht „nur“ eine nationalrechtliche Entscheidung im Sinne des Art. 46 AMM-VO betreffend den Vollzug einer Überstellungsentscheidung darstelle, sondern „auch“ eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 42 Abs. 1 AMM-VO selbst sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf schließlich argumentiert in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2026 (Az. 29 L 2861/26.A), dass zwei getrennte Entscheidungen vorlägen, weil die Abschiebungsanordnung lediglich dem nationalen Vollzug der (vorgelagerten) unionsrechtsunmittelbaren Überstellungsentscheidung diene.
Es handelt sich beileibe nicht nur um einen Streit um des Kaisers Bart, weil bei Annahme lediglich einer (zumindest teilidentischen) Entscheidung die Rechtsschutzeinschränkungen des Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO auch für die Abschiebungsanordnung gelten würden, der Lauf der Überstellungsfrist insgesamt gehemmt wäre und es gegen den Wortlaut von § 34a AsylG n.F. auch nicht auf die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung (Überstellung) ankäme, während man bei Annahme von zwei verschiedenen Entscheidungen jedenfalls beim Eilrechtsschutz wohl zweispurig vorgehen müsste.



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