Kindeswohlprüfung bei Ausweisung eines Elternteils

In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2025 (M.F. und L.B. gg. Schweiz) hat der UN-Kinderrechtsausschuss mit Blick auf die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Vater dreier Kinder und die damit verbundene Trennung der Familie mehrheitlich keine Konventionsverletzung festgestellt, gleichzeitig aber Maßstäbe für die Abwägung von Ausweisungsinteressen einerseits und Kindeswohl andererseits aufgestellt. Zudem wurde eine abweichende Meinung (dissenting opinion) verfasst, die höhere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung in aufenthaltsrechtlichen Verfahren stellt.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Mette Steffen erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Die Entscheidung betrifft die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen algerischen Staatsangehörigen (M.F.) und die damit verbundene Trennung von seinen drei in Genf lebenden Kindern, geboren 2011, 2013 und 2020.[1] Die Kinder sind schweizerische Staatsangehörige, ebenso die Kindesmutter L.B., die in Genf geboren und aufgewachsen ist und 2016 eingebürgert wurde.

M.F. war 2008 ohne Aufenthaltstitel in die Schweiz eingereist und wurde 2016 wegen eines 2011 begangenen Mordversuchs sowie wegen unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts zu fünf Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner bedingten Entlassung 2017 habe er zunehmend die Hauptbetreuung der Kinder übernommen. Es folgten zwei weitere Verurteilungen wegen geringfügiger Delikte.

Über den 2012 gestellten Antrag auf einen Aufenthaltstitel entschied die Migrationsbehörde erst 2019 ablehnend. Die Rechtsmittel vor den Genfer Gerichten blieben erfolglos, Anfang 2021 wies das schweizerische Bundesgericht die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Schwere der Verurteilung alle anderen Gesichtspunkte überwiege. Daraufhin erhoben M.F. und L.B. allein für ihre in den Anwendungsbereich der KRK fallenden Kinder, Beschwerde beim UN-Kinderrechtsausschuss.

Der Ausschuss erklärte die Rüge, die Kinder seien entgegen ihrem Recht, in sie betreffenden Verfahren gehört zu werden (Art. 12 KRK), nicht angehört worden, für unzulässig, weil sie innerstaatlich nicht eigenständig geltend gemacht worden war (Rn. 6.2). Im Übrigen stellte er mehrheitlich fest, dass weder die Pflicht, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK), noch der Schutz vor einer Trennung von den Eltern (Art. 9 KRK) verletzt sei (Rn. 7.6). Die nationalen Gerichte hätten die enge Bindung des Vaters zu den Kindern berücksichtigt, ebenso die alleinige Betreuung durch die Mutter während seiner Haftzeit, die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise nach Algerien und den Fortbestand des Kontakts trotz der Entfernung. Damit hätten sie die konkreten Auswirkungen der Entscheidung auf die Kinder bewertet. Den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 16 Abs. 1 KRK) prüfte er nicht gesondert (Rn. 7.7).

Fünf der 18 Ausschussmitglieder trugen eine gemeinsame abweichende Meinung,[2] in der sie Verletzungen der Art. 3 und 12 KRK bejahten, weil die nationalen Gerichte die beiden älteren Kinder zu keinem Zeitpunkt angehört hätten.

Trotz der Verneinung einer Konventionsverletzung stellt die Mehrheitsentscheidung konkrete Anforderungen an die Kindeswohlprüfung (Rn. 7.5). Unter Hinweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 14[1] hält der Ausschuss fest, dass das Kindeswohl bei allen Entscheidungen zu ermitteln ist, die Kinder unmittelbar oder mittelbar betreffen, auch wenn diese nicht Adressaten der Maßnahme sind. Die Abwägung selbst prüft er nur darauf, ob sie offensichtlich willkürlich ist oder auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Das entspricht im Kern dem Prüfprogramm der deutschen Rechtspraxis.

Damit bleibt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum, um die Schwere der Straftat zu gewichten. Die abweichende Meinung verlangt demgegenüber eine deutlich höhere Kontrolldichte. Ohne Anhörung der betroffenen Kinder lasse sich ihr Wohl nicht bestimmen, weshalb ein Verstoß gegen Art. 12 KRK vorliege (Rn. 4 der abweichenden Meinung). Eine pauschale Abwägung zwischen öffentlichem Ausweisungsinteresse und Familieninteressen genüge nicht, erforderlich sei eine einzelfallbezogene Analyse der Trennungsfolgen für jedes betroffene Kind.

Der Ausschuss stützt sich allein auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf Art. 9 Abs. 1 KRK. Art. 8 EMRK spielt nur insofern eine Rolle, als die Beschwerdeführenden ihn innerstaatlich geltend gemacht hatten und die schweizerischen Gerichte ihre Abwägung daran ausgerichtet haben. Strukturell entspricht die verlangte Abwägung zwischen dem staatlichen Interesse an der Durchsetzung des Straf- und Migrationsrechts und dem Recht der Kinder auf Familieneinheit aber derjenigen, die Art. 8 EMRK und die in Deutschland §§ 53 ff. AufenthG zugrunde liegt. Der Sache nach entspricht die schweizerische Maßnahme einer Ausweisung, weil der Aufenthalt wegen der von der Person ausgehenden Gefahr beendet wird.[2]

Auffällig ist, dass die Behörden fast sieben Jahre über den Aufenthaltstitel entschieden, ohne dass die Gerichte diese Dauer zulasten des Staates gewichtet hätten, obwohl die Kinder in dieser Zeit eine enge Bindung zum Vater aufbauten. Irritierend ist ferner, dass die Gerichte der Familie eine gemeinsame Ausreise nach Algerien zumuteten, weil auch die Kindesmutter von dort stamme, obwohl diese in Genf geboren und aufgewachsen und schweizerische Staatsangehörige ist (Rn. 7.6). Beides lässt sich in der Praxis als eigenständiges Argument für das Kindeswohl nutzen.

Diese Vorgaben sind auch bei der Anwendung und Auslegung der neuen EU-Rückkehrverordnung zu berücksichtigen.[3] Nach ihrem Art. 15 ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen. Erwägungsgrund 37 konkretisiert dies und nennt neben dem Wohlbefinden und der sozialen Entwicklung des Kindes auf kurze, mittlere und lange Sicht ausdrücklich die Meinung des Kindes, die unter Berücksichtigung von Alter und Reife einzubeziehen ist.[4] Eine ausdrückliche Anhörungspflicht enthält die Verordnung demgegenüber nur für unbegleitete Minderjährige (Art. 17 Abs. 3). Das Kindeswohl begrenzt ferner die Maßnahmen zur Sicherung des Rückkehrverfahrens (Art. 20 Abs. 2) und die Inhaftnahme von Familien mit Minderjährigen (Art. 33 Abs. 1).

Daraus folgt für die Praxis, dass die aus Art. 3 und Art. 12 KRK abgeleiteten Anforderungen über den Wortlaut der Verordnung hinaus zu beachten sind. Das Kindeswohl ist umfassend und individuell zu ermitteln und das Kind als Subjekt des Verfahrens zu hören, nicht nur wenn es selbst Adressat einer Rückkehrentscheidung ist, sondern auch dann, wenn es von der erzwungenen Ausreise eines Elternteils lediglich mittelbar betroffen ist.


[1] Allgemeine Bemerkung Nr. 14 (2013), https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/menschenrechtsschutz/deutschland-im-menschenrechtsschutzsystem/vereinte-nationen/vereinte-nationen-menschenrechtsabkommen/kinderrechtskonvention-crc.

[2] Die deutschen Pendants mit den entsprechende Prüfvorgaben wären eine Ausweisungsentscheidung in Form eines Verwaltungsakts mit den Rechtsfolgen nach 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG (Erlöschen des Aufenthaltstitels) und nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) oder die Versagung des Titels wegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit anschließender Abschiebungsandrohung.

[3] Verordnung (EU) 2026/2280 vom 7.10.2026, die am 15.10.2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde und die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG ersetzt, https://www.asyl.net/view/die-eu-rueckkehrverordnung-ist-im-amtsblatt-der-eu-erschienen.

[4] Art. 15 gilt bereits seit dem 16.10.2026, die übrigen Bestimmungen erst ab dem 17.10.2027.


[1] Schweizerisch handelt es sich um die Wegweisung als Folge der verweigerten Aufenthaltsbewilligung.

[2] Einzelheiten zur Zusammensetzung des Ausschusses und weitere Ausführungen zu seiner Funktionsweise, siehe Übersicht über die UN-Fachausschüsse, März 2026, https://unsichtbar.equal-rights.org/informationsmaterialien/.

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ISSN 2943-2871