Der Verwaltungsgerichtshof München hält in seinem Beschluss vom 17. März 2025 (Az. 5 ZB 24.30431) die Frage für ungeklärt und grundsätzlich bedeutsam, ob eine Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat auch dann ein Abschiebungsverbot für den Herkunftsstaat des Flüchtlings nach § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG begründet, wenn eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen ist und daher eine volle Sachprüfung erfolgt, und will diese Frage in einem Berufungsverfahren klären. Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus europarechtlichen Gründen für eine teleologische Reduktion der Norm plädiere, sei für das Gericht jedenfalls bislang nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern eine nationale Verpflichtung zur wegen § 60 Abs. 10 S. 2 AufenthG erforderlichen sogenannten „negativen Staatenbezeichnung“ gegen europarechtliche Garantien verstoßen solle. Umgekehrt stelle sich nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (Rs. C-352/22) die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht und weiterer erstinstanzlicher Rechtsprechung vor allem mit Erwägungen des nationalen Gesetzgebers begründete teleologische Reduktion des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht europarechtlich unzulässig sei.
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