Überleitung des Chancenaufenthaltsrechts und behördliche Hinweispflicht

Kommt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts ihren Hinweispflichten nach § 104c Abs. 4 AufenthG nicht oder unvollständig nach und ist dieser Verstoß für die Nichterlangung des Anschlusstitels ursächlich, so kommt die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Dauer von bis zu 18 Monaten in Betracht, sagt der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Beschluss vom 6. März 2025 (Az. 19 CE 24.1915). Ausländer seien spätestens bei der Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG und ggf. § 25a AufenthG hinzuweisen. In dem von der beklagten Ausländerbehörde verwendeten Hinweisblatt würden jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung des Anschlusstitels in der Aufzählungspunktliste bereits nach eigenem Verständnis nicht vollständig aufgezählt und fehlten Hinweise zu § 25b Abs. 1 Nr. 1 (Mindestaufenthaltszeit), Nr. 2 (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung), Nr. 4 (Hinreichende Deutschkenntnisse) und Nr. 5 (Nachweis des Schulbesuchs) AufenthG. Außerdem mangele es dem Hinweisblatt an der von § 104c Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorausgesetzten Bezeichnung konkreter Handlungspflichten. Ein probates Mittel, um die Pflichtverletzung der Behörde nicht zum Nachteil des Ausländers folgenlos zu lassen, sei die Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

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ISSN 2943-2871