Das Verwaltungsgericht Berlin bejaht in seinem Urteil vom 28. Februar 2025 (Az. 24 K 116/24) einen aus § 5 AufenthV folgenden Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, wenn dem Ausländer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies gelte auch dann, wenn der Ausländer in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe, weil die Ausländerbehörde im Rahmen der Prüfung, ob der Ausländer einen Reiseausweis nicht auf zumutbare Weise von seinem Herkunftsstaat erlangen könne, selbstständig eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung prüfen müsse.
Im entschiedenen Verfahren hatte der Kläger geltend gemacht, dass in der Türkei in einem Geheimverfahren wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegen ihn ermittelt werde, die beklagte Ausländerbehörde wollte ihn insoweit auf ein Asylverfahren verweisen. Dies hielt das Verwaltungsgericht für falsch, weil der Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Erteilung eines Reiseausweises begehre; zudem sei es für ihn angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe unzumutbar, sich weiter bei türkischen Behörden um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen.
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