In seinem Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 93/20) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft nur einmal entschieden darf, nämlich entweder im Haftanordnungsverfahren oder im Haftaufhebungsverfahren, aber nicht in beiden Verfahren: Anders als die Entscheidung über die Haftanordnung erwachse die Entscheidung über die Festellung der Rechtswidrigkeit der Haft nämlich in materielle Rechtskraft und sperre daher der nach Erledigung zuerst rechtshängig gewordene Feststellungsantrag einen inhaltsgleichen Antrag in einem weiteren Verfahren.
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