Mit Beschluss vom 23.6.2021 (Az. 13 PA 96/21) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass mit einer Annahme einer Eingabe zur Beratung durch eine Härtefallkommission eine Duldung nicht mehr gemäß § 60b AufenthG mit dem Zusatz „mit ungeklärter Identität“ versehen werden darf. Dann sei nämlich die von § 60b Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Kausalität zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Misslingen der Aufenthaltsbeendigung unterbrochen; etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 23a AufenthG subjektive Rechte des Ausländers ausgeschlossen sein sollen.
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