Mit Beschluss vom 24.6.2021 (Az. OVG 3 N 77.19) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Fall eines syrischen Flüchtlings entschieden, dass der Flüchtling ein schutzwürdiges Interesse an der rückwirkender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe und dass der Verdacht des Besitzes eines gefälschten Reisepasses nicht zur Aussetzung des Erteilungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG führe. Es beließ damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin v. 8.1.2019 (Az. VG 24 K 1036.17) in Kraft, gegen das sich das beklagte Land Berlin gewandt hatte.
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