In seinem Beschluss vom 15. Juli 2021 (Az. 2 A 96/21) hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis erläutert, welche Anforderungen an den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zu stellen sind. Insbesondere sei eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass nicht die Feststellungen, Einschätzungen oder Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend seien.
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