Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 13. Juli 2021 (Az. 2 B 212/21) entschieden, dass nach Erlass eines Verteilungsbescheids gemäß § 15a Abs. 4 AufenthG ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine gemäß § 15a Abs. 2 AufenthG angeordnete Vorspracheverpflichtung unzulässig sei, weil insofern kein Rechtsschutzbedürfnis und -interesse mehr bestehe: Da die Verteilungsentscheidung gefallen sei, habe sich die Vorspracheverpflichtung erledigt.
Schreibe einen Kommentar