Das OVG Saarlouis hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021 (Az. 2 A 10/21) in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ausgeführt, dass eine Rückführung von in Griechenland international Schutzberechtigten nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu betrachten sei. Es ließe sich nicht generell beantworten, ob für jeden in Griechenland international Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung oder Rückführung aus Deutschland dorthin eine Situation bestehe, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt sei.
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