Der Beschluss des OVG Greifswald vom 22. Juni 2021 (Az. 2 M 384/21 OVG) geht davon aus, dass nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde der Verwaltungsakt zwar nach § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG noch materiell-rechtlich wirksam sei, dass er aber gleichwohl keine Grundlage für andere Verwaltungsakte der Behörde sein könne, die tatbestandlich voraussetzten, dass der Aufenthalt des Ausländers rechtswidrig geworden ist. Es handele sich um eine prozessuale Frage, die im Sinne eines weiten Vollzugsbegriffs zu betrachten sei, so dass aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes auch das durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichte Vollzugsverbot weit zu verstehen sei.
Schreibe einen Kommentar