Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 (Az. 2 BvR 627/21) hat das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss des VG Gießen aufgehoben, in dem das VG es aus Sicht des BVerfG verfassungswidrig unterlassen habe, einen Antrag auf Eilrechtsschutz inhaltlich zu prüfen. In dem asylrechtlichen Verfahren hatte das VG sowohl den nach § 123 VwGO gestellten Eilantrag als auch den hilfsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Eilantrag für unstatthaft und unzulässig gehalten.
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