Lehnt das Verwaltungsgericht einen angebotenen Zeugenbeweis ab, liegt ein Gehörsverstoß vor, sofern wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt der zu beweisenden Tatsachenbehauptung spreche, so das OVG Bautzen in seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 (Az. 6 A 139/19.A). Insbesondere dürfe ein Beweisantrag nicht schon dann abgelehnt werden, wenn eine zu beweisende Behauptung nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruhe.
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