Ein sorgeberechtigter Elternteil kann Familienasyl oder internationalen Schutz für Familienangehörige nach § 26 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AsylG auch von einem erst im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Kind ableiten, dem Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wurde, sagt das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Beschluss vom 25. Juli 2022 (Az. 13 A 11241/21.OVG), und vertritt damit eine andere Rechtsauffassung als das Oberverwaltungsgericht Magdeburg, das dies in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 (Az. 4 L 85/21) anders gesehen hatte. Der Familienbegriff nach Art. 2 lit. j) der EU-Qualifikationsrichtlinie, auf den § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG verweise, verlange hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, lediglich eine Familienidentität, nicht jedoch eine Personenidentität dergestalt, dass auch der Stammberechtigte oder ein ableitungsberechtigter Familienangehöriger bereits im Herkunftsstaat Teil der Familie gewesen sein müsse. Die danach erforderliche Familienidentität sei jedenfalls gegeben, wenn es sich bei dem Stammberechtigten wie hier um das eheliche Kind aus einer bereits im Herkunftsland geschlossenen Ehe handele. Das OVG hat die Revision zugelassen.
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