Ausländerbehörden sind bei der Planung einer Abschiebung nicht gehalten, Vergleichsangebote bezüglich der Flugkosten einzuholen, um dem für die Kosten der Abschiebung erstattungspflichtigen Ausländer stets den am Markt günstigsten Tarif zu sichern, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 11 S 1442/23). Etwas anderes könne allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfalle und daher deutlich erkennbar überteuert sei. Der Beschluss erörtert ausführlich, unter welchen Voraussetzungen Ausländer gemäß § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 AufenthG für die Kosten einer Abschiebung sowie der ihrer Vorbereitung dienenden Abschiebungshaft haften und welche Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen zu stellen sind.
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