Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 14. September 2021 (Az. 71321/17 u.a., M.D. u.a. gg. Russische Föderation) festgestellt, dass eine drohende Abschiebung der Beschwerdeführer nach Syrien u.a. gegen die Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 (Verbot der Folter) der EMRK verstoßen würde. In den entschiedenen Verfahren sah der Gerichtshof ein reales Risiko, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Abschiebung Misshandlung oder Tod drohen würde, unter anderem wegen der zu erwartenden Einberufung zum Militärdienst und wegen unterstellter Zugehörigkeit zur politischen Opposition.
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