Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 8. November 2021 (Az. A 4 S 2850/21) fest, dass gesunde und arbeitsfähige Asylantragsteller seiner Ansicht nach derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem realen Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Etwas anderes könne im Einzelfall (nur) bei vulnerablen Menschen gelten, weshalb hier weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden müsse, dass besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet sei. Der Beschluss ist vor allem deshalb lesenswert, weil er sich ausführlich, und möglicherweise etwas despektierlich, mit den Urteilen der „nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en“ (d.h. mit den Urteilen des OVG Münster vom 20. Juli 2021) auseinandersetzt, die sich „vom Bild eines bürgerlichen Lebens“ statt von den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäben leiten ließen.
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