Abschiebungen von „Gesunden und Arbeitsfähigen“ nach Italien zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält in seinem Beschluss vom 8. November 2021 (Az. A 4 S 2850/21) fest, dass gesunde und arbeitsfähige Asylantragsteller seiner Ansicht nach derzeit in Italien grundsätzlich weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände dem realen Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Etwas anderes könne im Einzelfall (nur) bei vulnerablen Menschen gelten, weshalb hier weiterhin vor Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden müsse, dass besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet sei. Der Beschluss ist vor allem deshalb lesenswert, weil er sich ausführlich, und möglicherweise etwas despektierlich, mit den Urteilen der „nordrhein-westfälischen Kolleg/inn/en“ (d.h. mit den Urteilen des OVG Münster vom 20. Juli 2021) auseinandersetzt, die sich „vom Bild eines bürgerlichen Lebens“ statt von den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Maßstäben leiten ließen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neue EU-Rückführungsverordnung: Was man wissen muss

    Die neue EU-Rückführungsverordnung setzt gewissermaßen einen Schlussstein unter die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, die 2024 mit der Verabschiedung des GEAS-Reformpakets ihren Höhepunkt erreicht hat. Wenngleich die Rückführungsverordnung formal nicht Bestandteil gerade des Gemeinsamen Asylsystems ist, sondern allgemeiner zum Europäischen Migrationsrecht zu zählen ist, bestehen zahlreiche Verbindungen zwischen den beiden Regelungsbereichen. Diese Einführung ist der… Weiterlesen..

  • Serbien: Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze

    In dem Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die Anfang 2017 nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung ihrer Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 3. Februar 2026 (Az. 57175/17), O.H. u.a. gg. Serbien eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts… Weiterlesen..

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871