Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 47/20) klargestellt, dass der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG die Vereitelung einer konkreten Abschiebungsmaßnahme der Behörde durch den Ausländer voraussetzt. Habe die Behörde etwa noch keinen Termin für eine Abschiebung ins Auge gefasst, sondern dem Betroffenen Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben, habe der sich einer Abschiebung nicht entzogen.
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