Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juni 2021 (Az. XIII ZB 83/20) festgehalten, dass eine von einem anderen EU-Staat erteilte Daueraufenthaltserlaubnis gemäß Schengener Grenzkodex dann nicht zur Einreise nach Deutschland berechtige, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit gegen den Aufenthalt der betroffenen Person vorlägen; dies gelte auch dann, wenn die Person nicht in einer nationalen Datenbank zur Einreiseverweigerung eintragen sei. Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen die Person gemäß § 129a StGB machten, so der BGH, nicht ohne weiteres Angaben dazu erforderlich, wie das aus dem Ermittlungsverfahren möglicherweise entstehende Abschiebungs- und Überstellungshindernis ausgeräumt werden könne, weil es in solchen Fällen zunächst einer Verfolgungsermächtigung gemäß § 129b Abs. 1 S. 3 StGB bedürfe.
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