Mit Beschluss vom 20.4.2021 (Az. XIII ZB 85/20) hat der Bundesgerichtshof zur Anwendung des Beschleunigungsgebots bei Abschiebungshaft während der Coronapandemie ausgeführt, dass Organisationsversuche in Hinblick auf eine Individualabschiebung unterbleiben dürfen und stattdessen eine Sammelabschiebung vorgesehen sein darf: Die Behörde dürfe davon ausgehen, dass die Vorbereitung einer Individualabschiebung deutlich mehr Zeit als normalerweise in Anspruch nehmen würde.
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