Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können, meint das Oberverwaltungsgericht Bautzen in seinem Urteil vom 10. November 2022 (Az. 1 A 1081/17.A), und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsprechend zur Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegneten, könne auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden. Das OVG hielt in seiner Entscheidung außerdem fest, dass Asylsuchende im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür deutliche Namensangaben anzubringen.
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