Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (Az. 2 M 117/21) zur Anwendung von § 25a AufenthG festgehalten, dass von der gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach einem Schulabschluss grundsätzlich anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelmäßig für eine angemessene Zeit zur Suche nach einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz abzusehen sei. Außerdem entschied das OVG, dass dann, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhänge, der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen sei.
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