Anerkennung der Vaterschaft nach Aussetzung der Beurkundung

Wird die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB ausgesetzt, erfolgt dann aber während der Aussetzung eine Beurkundung vor einer dritten Stelle, so wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam, so das Kammergericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2022 (Az. 1 W 226/21). In dem entschiedenen Verfahren hatte das zunächst involvierte Jugendamt die Beurkundung ausgesetzt und gemäß § 85a AufenthG die Ausländerbehörde zur Prüfung einer möglichen missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeschaltet. Die Betroffenen hatten die Anerkennung der Vaterschaft daraufhin von einem Notar beurkunden lassen, das Standesamt die Vaterschaft sodann zunächst ebenfalls beurkundet und in das Geburtenregister eingetragen. Nachdem das Jugendamt das Standesamt über die Aussetzung des Verfahrens informiert hatte, versuchte das Standesamt, den Eintrag zum Vater im Geburtenregister mit einem gerichtlichen Antrag gemäß § 48 PStG in „keine Angaben“ ändern zu lassen, weil die Anerkennung vor dem Notar gemäß § 1597a Abs. 3 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Dies wies das KG zurück, weil die Ausländerbehörde ihr Prüfverfahren zwischenzeitlich eingestellt habe. Die Beurkundung vor einem Notar sei lediglich schwebend unwirksam gewesen und lebe ohne weiteres Zutun wieder auf.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Neueste Newsletter

  • Fortdauernde Flucht

    Ein allgemeiner Erfahrungssatz besagt, dass man zu jeder migrationsrechtlichen Frage Entscheidungen von mindestens zwei Gerichten finden kann, in denen zu dieser Frage gegensätzliche Rechtsauffassungen vertreten werden. Das Verwaltungsgericht Berlin probiert in dieser Woche aus, ob man das nicht auch innerhalb des Gerichts hinkriegt: Die 37. Kammer…

    Weiterlesen..

  • Contra mundum

    Es geht in dieser Woche um die vom französischen Asylgerichtshof angenommene Gruppenverfolgung von Palästinensern im Gazastreifen, um Gefahren in der Zentral- und Westukraine, die das Verwaltungsgericht Berlin für nicht beachtlich hält, und um mögliche Kampfeinsätze in der Ukraine als Gefahr für russische Wehrpflichtige, über die sich…

    Weiterlesen..

  • Schwierige Verhältnisse

    Die Rechtsprechung im Asyl- und Migrationsrecht wird gefühlt auch jede Woche politischer. Das liegt wohl weniger an den Gerichten als vielmehr an der neuen Bundesregierung, die mit juristisch zweifelhaftem Aktionismus aufwartet und aufwarten lässt. In dieser Woche geht es dementsprechend um Zurückweisungen, die vielleicht gar keine…

    Weiterlesen..

  • Fiktiver Aufenthalt

    Was tut die italienische Regierung mit einem leerstehenden Migrationszentrum in Albanien, in dem sie keine Schutzsuchenden unterbringen (d.h. inhaftieren) kann, weil die italienischen Gerichte Einwände haben? Sie widmet das Zentrum einfach in eine Abschiebungshaftanstalt um. Ärgerlich nur aus Sicht der Regierung, dass die italienischen Gerichte schon…

    Weiterlesen..

  • Restriktivere Handhabung

    Mal wieder eine Dublin-Woche im HRRF-Newsletter, in der darum geht, ob die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils einem neuen Dublin-Bescheid im Wege steht (ja), ob Dublin-Überstellungsfristen durch gerichtlichen Eilrechtsschutz unterbrochen werden (man ist sich nicht einig) und ob Schutzberechtigten in Griechenland Menschenrechtsverletzungen drohen (man ist sich ebenfalls…

    Weiterlesen..

ISSN 2943-2871