Wird die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB ausgesetzt, erfolgt dann aber während der Aussetzung eine Beurkundung vor einer dritten Stelle, so wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam, so das Kammergericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2022 (Az. 1 W 226/21). In dem entschiedenen Verfahren hatte das zunächst involvierte Jugendamt die Beurkundung ausgesetzt und gemäß § 85a AufenthG die Ausländerbehörde zur Prüfung einer möglichen missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeschaltet. Die Betroffenen hatten die Anerkennung der Vaterschaft daraufhin von einem Notar beurkunden lassen, das Standesamt die Vaterschaft sodann zunächst ebenfalls beurkundet und in das Geburtenregister eingetragen. Nachdem das Jugendamt das Standesamt über die Aussetzung des Verfahrens informiert hatte, versuchte das Standesamt, den Eintrag zum Vater im Geburtenregister mit einem gerichtlichen Antrag gemäß § 48 PStG in „keine Angaben“ ändern zu lassen, weil die Anerkennung vor dem Notar gemäß § 1597a Abs. 3 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Dies wies das KG zurück, weil die Ausländerbehörde ihr Prüfverfahren zwischenzeitlich eingestellt habe. Die Beurkundung vor einem Notar sei lediglich schwebend unwirksam gewesen und lebe ohne weiteres Zutun wieder auf.
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