§ 58 Abs. 7 S. 2 AufenthG regelt, dass die Organisation einer Abschiebung als solche kein Umstand ist, der das Betreten und Durchsuchung einer Wohnung zur Nachtzeit rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht Göttingen geht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2023 (Az. 1 E 184/23) diesbezüglich davon aus, dass die bloße Behauptung einer Ausländerbehörde, sie habe auf die Abflugzeit eines Sammelcharterfluges keinen Einfluss gehabt, nicht die Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit rechtfertigen kann. Wenn ein Sammelcharter wie im entschiedenen Verfahren von einer deutschen Behörde, nämlich der Bundespolizei, organisiert werde, sei es lebensfremd anzunehmen, dass es keinen fachlichen Austausch zwischen der Ausländerbehörde und der Bundespolizei zur Durchführung von Abschiebungen gebe und die Ausländerbehörde ihre Anliegen nicht anbringen könne, Flüge so zu legen, dass ein Ergreifen der abzuschiebenden Ausländer zur Nachtzeit vermieden werde, zumal die Voraussetzungen von § 58 Abs. 7 AufenthG bundesweit gelten würden.
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