Das Bundesverwaltungsgericht fragt sich (und uns) in seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 (Az. 1 B 11/21), wann ein Ermessensmangel bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, der keine Ermessensreduzierung auf Null zur Folge hat, zu einer Aufhebung der Überstellungsentscheidung führt. Das BVerwG hat Zweifel, weil die Prüfung des Selbsteintrittsrechts eine bloße Vorfrage der Überstellungsentscheidung darstelle, die wiederum eine gebundene Entscheidung sei.
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