Anforderungen an Begründung der beantragten Dauer der Abschiebungshaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 20.4.2021 (XIII ZB 36/20 und XIII ZB 63/20) erneut seine Anforderungen an die Begründung der beantragten Haftdauer in Haftanträgen klargestellt und unterinstanzliche Haftentscheidungen aufgehoben: Zwar sei eine nähere Erläuterung des erforderlichen Zeitaufwands für sicherheitsbegleitete Abschiebungen nicht geboten, so der BGH im Verfahren XIII ZB 36/20, wenn die beantragte Haft sechs Wochen nicht überschreite. Allerdings müsse sich die antragstellende Behörde im Haftantrag auch darauf berufen, dass eine sicherheitsbegleitete Abschiebung geplant sei. Bei einer geplanten unbegleiteten Abschiebung innerhalb Europas, so der BGH im Verfahren XIII ZB 63/20, müsse schon bei einer Haftdauer von drei Wochen eine nähere Erläuterung des für die Flugbuchung benötigten Zeitraums und der daraus folgende notwendigen Haftdauer erfolgen.

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ISSN 2943-2871