Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hält in seinem Beschluss vom 23. September 2021 (Az. 4 LA 111/20) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche asylrechtliche Gerichtsentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache für unbegründet, wenn er offen lässt, ob eine konkrete Rechtsfrage, eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden solle. Bleibe es dem Gericht überlassen, sich einen Zulassungsgrund „auszusuchen“, erfülle dies die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.
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