In seinem Urteil vom 9. Februar 2023 (Az. 11247/18, R.M. u.a. gg. Polen) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Polen wegen einer Verletzung von Art. 5 EMRK verurteilt, weil die nationalen Behörden im Fall einer Inhaftierung von Kindern nicht geprüft hätten, ob die Inhaftierung verhältnismäßig war, d.h. insbesondere, ob nicht ein milderes Mittel in Frage gekommen wäre, und weil sie die Inhaftierung nicht auf das unabweisbar erforderliche zeitliche Minimum beschränkt hätten. Die nationalen Behörden hätten die Betroffenen außerdem nicht ausreichend über die rechtlichen und tatsächlichen Umstände ihrer Inhaftierung informiert, so dass diese die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht ausreichend hätten prüfen können.
Schreibe einen Kommentar