Der bloße Verweis auf die Website ecoi.net in der Ladung zur mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Asylverfahren genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einführung von Erkenntnismitteln, meint das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 8. Januar 2024 (Az. 9 LA 233/21). Erkenntnismittel seien „im Einzelnen bezeichnet“ zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, damit sich die Beteiligten dazu äußern könnten. Einem pauschalen Hinweis auf ecoi.net sei nicht zu entnehmen, um welche Erkenntnismittel es sich im Einzelnen handele, zudem sei unklar, auf welchen Zeitpunkt der auf ecoi.net veröffentlichen Erkenntnismittel das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen wolle.
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