Abschiebungshaft wird bei vorgetragener Haftunfähigkeit nicht bereits mit Stellung des Haftaufhebungsantrags rechtswidrig, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 (Az. XIII ZB 79/19), wenn die Sachaufklärung zwar nicht vom Gericht, aber dafür von der Behörde vorgenommen wird, und dadurch im Ergebnis keine Verfahrensverzögerung eintritt. Außerdem, so der BGH, hätte im entschiedenen Verfahren der Haftaufhebungsantrag keine Ausführungen zu einer Eilbedürftigkeit der Haftaufhebung enthalten und eine weitere Begründung lediglich ankündigt.
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